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g. 5.
Die bestehenden besonderen Verpflichtungen zur Bullenhaltung bleiben durch
dieses Gesetz unberührt.
8. 6.
Dies Gesetz tritt mit dem 1. Oktober 1900 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben an Bord M. Y. „Hohenzollern“), Bergen, den 25. Juli 1900.
(IL. S.) Wilhelm.
Frhr. v. Hammerstein. Schönstedt. v. Goßler. Gr. v. Bülow. Studt.
Frhr. v. Rheinbaben.
(Nr. 10227.) Verordumg zur Ausführung des Reichsgesezes, betreffend die Abänderung
der Gewerbeordnung vom 30. Juni 1900. Vom 30. Juli 1900.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen re.
verordnen zur Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend die Abänderung der
Gewerbeordnung vom 30. Juni 1900 Oeichs-Gesetzbl. S. 321), auf Grund des
. 121 des Gesetzes über die Zuständigkeit der Verwaltungs- und Verwaltungs-
gerichtsbehörden vom 1. August 1883 (Gesetz Samml. S. 237), was folgt:
K. 1.
Ueber Anträge auf Ertheilung der Erlaubniß zum Betriebe des Gewerbes
eines Pfandvermittlers, Gesindevermiethers oder Stellenvermittlers beschließt der
Kreis-(Stadt-) Ausschuß. «
Wird die Erlaubniß versagt, so steht dem Antragsteller innerhalb zwei
Wochen der Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren
vor dem Kreis-Stadt ·) Ausschusse zu.
Die Entscheidung des Bezirksausschusses ist endgültig.
In den zu einem Landkreise gehörigen Städten mit mehr als 10 000 Ein-
wohnern tritt an die Stelle des Kreisausschusses der Magistrat (kollegialische
Gemeindevorstand).