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5. 2.
Der Kreisausschuß, in Stadtkreisen und in den zu einem Landkreise ge-
hörigen Städten mit mehr als 10 000 Einwohnern der Bezirksausschuß) entscheidet
auf Klage der Ortspolizeibehörde:
a) über die Zurücknahme der Erlaubniß zum Betriebe des Gewerbes eines
Pfandvermittlers, Gesindevermiethers oder Stellenvermittlers,
b) über die Untersagung des Gewerbebetriebs solcher Pfandvermittler,
Gesindevermiether und Stellenvermittler, welche vor dem 1. Oktober
1900 den Gewerbebetrieb begonnen haben (6. 53 Abs. 3 der Gewerbe-
ordnung in der Fassung des Reichsgesetzes vom 30. Juni 1900).
KC. 3.
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1900 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Helgoland, an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den 30. Juli 1900.
— Wilhelm.
Für den Minister für Handel und Gewerbe
und den Minister des Innern:
Schönstedt.
Bekanntmachung.
Noch Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Geset= Samml. S. 357)
sind bekannt gemacht:
1. die Allerhöchste Konzessionsurkunde vom 12. Febrnar 1900, betreffend
den Bau und Betrieb einer vollspurigen Rebeneisenbahn von Reinicken-
dorf—Rosenthal über Basdorf nach Veetenwoalde und Groß-Schönebeck
durch die Reinickendorf —Lieb lde—Groß-Schönebecker Eisenbahn-Aktien-
gesellschaft, durch das Amtsblatt der Königl. Regierung zu Potsdam
und der Stadt Berlin Nr. 32 S. 358, ausgegeben am 10. August 1900)
das am 17. Juni 1900 Allerhöchst vollzogene Statut für die Ent-
wässerungsgenossenschaft zu Dackscheid im Kreise Prüm durch das Amts-
blatt der Königl. Regierung zu Trier Nr. 30 S. 299, ausgegeben am
27. Juli 1900