Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

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4. zwölf Abgeordneten der übrigen Gemeinden der Hohengollernschen Lande, 
von denen jeder der vier Oberamtsbezirke je drei Abgeordnete zu ent- 
senden hat. 
G. 56. 
Vertretung der Die im . 55 zu 1 und 2 genannten Fürsten können sich nach Maß- 
Uurhern- gabe der Bestimmungen des F. 13 vertreten lassen. 
g. 57. 
Wahl der Abgeord- Die Abgeordneten der Städte Sigmaringen und Hechingen werden nach 
iet Maßgabe der S#. 17 Abs. 1, 21 gewählt. 
gen. 
g. 38. 
Wahl der Abgtord· Die Wahl der Abgeordneten der übrigen Gemeinden eines jeden Oberamts- 
haeen ver übres Oe bezirkes erfolgt durch die Amtsversammlung, mit Ausschluß des Fürsten zu Hohen- 
zollern und der Vertreter der Städte Sigmaringen und Hechingen, nach Maß- 
gabe der Vorschrift des §. 21. 
g. 59. - 
wshcqukkiykmk Hinsichtlich der Wählbarkeit zum Mitgliede des Kommunallandtags, bin- 
der edn e sichtlich der Dauer der Wahlperiode der Abgcordncten, hinsichtlich der Ergänzungs- 
Kommunalandtags. Und Ersatzwahlen, hinsichtlich der Entscheidung über die Gültigkeit der Wahlen 
finden die Vorschriften der §§. 18, 22, 23 und 24 mit der Maßgabe ent- 
sprechende Anwendung, daß 
1. an die Stelle des Oberamtmanns der Vorsitzende des Kommunalland- 
tags, an die Stelle der Amtsversammlung der Komnmmaltandtag, an 
die Stelle des Amtsausschusses der Landesausschuß, an die Stelle des 
Bezirksausschusses das Oberverwaltungsgericht und an die Stelle des 
Amtsangchörigen der Landesangehörige tritt und 
2. die Wahlen zur regelmäßigen Ergänzung des Kommnnallandtags alle 
drei Jahre im Monat Dezember stattfinden, sofern nicht durch stam- 
tarische Anordnung des Kommunallandtags ein anderer Termin be- 
siimmt wird. 
Zweiter Unterabschnitt. 
Von den Versammlungen und Geschäften des Kommunallandtags. 
g. 60. 
Gessfte des Kom. Der Kommumallandtag ist berufen, über die Einführung, Abänderung oder 
o) t Aufhebung von Gesetzen, welche die Hohenzollernschen Lande ausschließlich be- 
" venenen boeffen, sein Gutachten abzugeben und über die Angelegenheiten des Landes- 
kommunalverbandes nach näherer Vorschrift dieses Gesetzes sowie über diejenigen 
Gegenstände zu berathen und zu beschließen, welche ihm zu diesem Behufe durch 
Gesetz oder Königliche Verordnung (F. 61 Nr. 7 und 9) überwiesen werden.
	        
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