Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

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g. 61. 
sbesondere ist der Konimunallandtag befugt: 
.nach Maßgabe des 8. 54 statutarische und reglementarische Anordnungen 
zu treffen; 
. tzu bestimmen, in welcher Weise Staatsprästationen, welche durch den 
Landeskommunalverband aufzubringen sind, und deren Aufbringungs- 
weise nicht schon durch das Gesetz vorgeschrieben ist, vertheilt werden 
sollen; 
Ausgaben zur Erfüllung einer Verpflichiung oder im Interesse des 
Landeskommunalverbandes zu beschließen und zu diesem Behuf 
über die Verwendung der dem Landeskommunalverband aus der 
Staatskasse überwiesenen Jahresrenten und Fonds, über das dem 
Landeskommunalverbande gehörige Grund., beziehungsweise Kapital- 
vermögen zu verfügen, Anleihen aufzunehmen und die Amts- 
verbände mit Beiträgen zu belasten G. 52); 
über die Einrichtung des Rechnungs- und Kassenwesens zu beschließen, 
den Haushalts-Etat festzustellen und hinsichtlich der Jahresrechnung 
Decharge zu ertheilen. Der Haushalts-Etat sowie ein Auszug aus 
der Jahresrechnung sind zur öffentlichen Kenntniß zu bringen; 
. die Grundsätze festzustellen, nach welchen die Verwaltung des dem 
Landeskommunalverbande gehörigen Grund= und Kapitalvermögens 
sowie der Einrichtungen und Anstalten des Verbandes zu erfolgen hat; 
. die Fehnichtung von Aennern des Landeskommunalverbandes zu be- 
schließen, die JZahl und Besoldung der Beamten zu bestimmen; 
. die Angelegenheiten des Landarmenverbandes des Regierungsbezirkes 
Sigmaringen nach Maßgabe der auf Grund der I#§. 28 und 71 des 
Gesetzes vom 8. März 1371 Gesetz= Samml. S. 130 ff.) erlassenen 
Königlichen Verordnung vom 16. September 1874 (Gesetz-Samul. 
S. 311) zu verwalten; 
das Interesse der Versicherten bei der Feuerversicherungsgesellschaft für 
die Hohenzollernschen Lande nach §. 1 des Gesetzes vom 14. Mai 1855 
(Gesetz Samml. S. 30 1) zu vertreten; 
bei der Verwaltung und Beaufsichtigung der Spar= und Leihkasse für 
die Hohenzollernschen Lande und des Fürst Karl= Landesspitals zu 
Sigmaringen nach näherer Vorschrift der zu erlassenden Königlichen 
Verordnungen mitzuwirken; 
die Wahlen der Mitglieder des Landesausschusses und nach Maßgabe 
der besonderen Bestimmungen die Wahlen zu den für Zwecke der all- 
gemeinen Landesverwaltung angeordneten Behörden und Kommissionen 
zu vollziehen sowie besondere Kommissionen und Kommissare für Zwecke 
der Landeskommunalverwaltung zu bestellen. 
Auf diese Wahlen findet F. 26 Liffer 8 Abs. 2 entsprechende An- 
wendung 
b) In Besonberen.
	        
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