In
1
d
2
n
□
—
□#
*
—
S
— 343 —
g. 61.
sbesondere ist der Konimunallandtag befugt:
.nach Maßgabe des 8. 54 statutarische und reglementarische Anordnungen
zu treffen;
. tzu bestimmen, in welcher Weise Staatsprästationen, welche durch den
Landeskommunalverband aufzubringen sind, und deren Aufbringungs-
weise nicht schon durch das Gesetz vorgeschrieben ist, vertheilt werden
sollen;
Ausgaben zur Erfüllung einer Verpflichiung oder im Interesse des
Landeskommunalverbandes zu beschließen und zu diesem Behuf
über die Verwendung der dem Landeskommunalverband aus der
Staatskasse überwiesenen Jahresrenten und Fonds, über das dem
Landeskommunalverbande gehörige Grund., beziehungsweise Kapital-
vermögen zu verfügen, Anleihen aufzunehmen und die Amts-
verbände mit Beiträgen zu belasten G. 52);
über die Einrichtung des Rechnungs- und Kassenwesens zu beschließen,
den Haushalts-Etat festzustellen und hinsichtlich der Jahresrechnung
Decharge zu ertheilen. Der Haushalts-Etat sowie ein Auszug aus
der Jahresrechnung sind zur öffentlichen Kenntniß zu bringen;
. die Grundsätze festzustellen, nach welchen die Verwaltung des dem
Landeskommunalverbande gehörigen Grund= und Kapitalvermögens
sowie der Einrichtungen und Anstalten des Verbandes zu erfolgen hat;
. die Fehnichtung von Aennern des Landeskommunalverbandes zu be-
schließen, die JZahl und Besoldung der Beamten zu bestimmen;
. die Angelegenheiten des Landarmenverbandes des Regierungsbezirkes
Sigmaringen nach Maßgabe der auf Grund der I#§. 28 und 71 des
Gesetzes vom 8. März 1371 Gesetz= Samml. S. 130 ff.) erlassenen
Königlichen Verordnung vom 16. September 1874 (Gesetz-Samul.
S. 311) zu verwalten;
das Interesse der Versicherten bei der Feuerversicherungsgesellschaft für
die Hohenzollernschen Lande nach §. 1 des Gesetzes vom 14. Mai 1855
(Gesetz Samml. S. 30 1) zu vertreten;
bei der Verwaltung und Beaufsichtigung der Spar= und Leihkasse für
die Hohenzollernschen Lande und des Fürst Karl= Landesspitals zu
Sigmaringen nach näherer Vorschrift der zu erlassenden Königlichen
Verordnungen mitzuwirken;
die Wahlen der Mitglieder des Landesausschusses und nach Maßgabe
der besonderen Bestimmungen die Wahlen zu den für Zwecke der all-
gemeinen Landesverwaltung angeordneten Behörden und Kommissionen
zu vollziehen sowie besondere Kommissionen und Kommissare für Zwecke
der Landeskommunalverwaltung zu bestellen.
Auf diese Wahlen findet F. 26 Liffer 8 Abs. 2 entsprechende An-
wendung
b) In Besonberen.