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Er vertritt den Ausschuß nach Außen, verhandelt Namens desselben mit
Behörden und Privatpersonen, führt den Schriftwechsel und zeichnet alle Schrift-
stücke Namens des Ausschusses.
Urkunden über Rechtsgeschäfte, welche den Landeskommunalverband gegen
Dritte verpflichten sollen, ingleichen Vollmachten müssen, unter Anführung des
betreffenden Beschlusses des Kommunallandtags beziehungsweise Landesausschusses,
von dem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern des Landesausschusses beziehungeweise
der mit der Angelegenheit betrauten Landeskommission unterschrieben und mit
dem Siegel des letzteren versehen sein.
K. 75.
Die Anwesenheit dreier Mitglieder mit Einschluß des Vorsitzenden genügt #thälltordumg
für die Beschlußfäbigkeit des Landesausschusses. det Landedausschusses.
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Ist eine gerade
Zahl von Mitgliedern anwesend, so nimmt das dem Lebensalter nach jüngste
gewählte Mitglied an der Abstimmung keinen Theil.
Die Bestimmungen im F. 46 Abs. 3 Satz 1 bis 3 finden auf den Landes-
ausschuß entsprechende Amwendung.
Im Uebrigen regelt der Ausschuß seinen Geschäftsgang durch eine von
ihm zu entwerfende, durch Beschluß des Kommunallandtags festzustellende Ge-
schäftsordnung.
5. 76. "6
Der Königliche Kommissarius ist befugt, von dem Landebausschuß über S##nz bes König.
alle Gegenstände der Landeskommunalverwaltung Auskunft zu erfordern und an hsen
den Berathungen des Landesausschusses entweder selbst oder durch einen zu seiner ausschuf
Vertretung abzuordnenden Staatsbeamten Theil zu nehmen.
K. 77.
Die Landeskommunalbeamten haben die Rechte und Pflichten mittelbarer ¶ Dienfiliche Verbalt-
Staatsbeamten. iFF**
Die besonderen dienstlichen Verhältnisse derselben werden durch ein von dem verbandes.
Kommunallandtage mit Genehmigung des Ministers des Innern zu erlassendes
Reglement geordnet. Auf die Beamten des Landeskommunalverbandes finden
die allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes, betreffend die Anstellung und Ver-
sorgung der Kommunalbeamten, vom 30. Juli 1899 (Geset--Samml. S. 141)
entsprechende Anwendung.
Sie werden von dem Vorsitzenden des Kommunallandtags vereidigt und
in ihre Aemter eingeführt. Sie erhalten ihre Geschäftsanweisung von dem
Landesausschusse.
Hinsichtlich der Dienstvergehen der Landeskommunalbeamten finden die
Vorschriften des Gesetzes vom 21. Juli 1852 (Gesetz Samml. S. 465) mit fol-
genden Massgaben Anwendung:
1. Die den Ministern und den Provinzialbehörden beigelegte Befugniß
zur Verhängung von Ordmungsstrafen steht dem Vorsitzenden des
SEsfet, Samul. 1000. (Nr. 10232) 63