Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

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Er vertritt den Ausschuß nach Außen, verhandelt Namens desselben mit 
Behörden und Privatpersonen, führt den Schriftwechsel und zeichnet alle Schrift- 
stücke Namens des Ausschusses. 
Urkunden über Rechtsgeschäfte, welche den Landeskommunalverband gegen 
Dritte verpflichten sollen, ingleichen Vollmachten müssen, unter Anführung des 
betreffenden Beschlusses des Kommunallandtags beziehungsweise Landesausschusses, 
von dem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern des Landesausschusses beziehungeweise 
der mit der Angelegenheit betrauten Landeskommission unterschrieben und mit 
dem Siegel des letzteren versehen sein. 
K. 75. 
Die Anwesenheit dreier Mitglieder mit Einschluß des Vorsitzenden genügt #thälltordumg 
für die Beschlußfäbigkeit des Landesausschusses. det Landedausschusses. 
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Ist eine gerade 
Zahl von Mitgliedern anwesend, so nimmt das dem Lebensalter nach jüngste 
gewählte Mitglied an der Abstimmung keinen Theil. 
Die Bestimmungen im F. 46 Abs. 3 Satz 1 bis 3 finden auf den Landes- 
ausschuß entsprechende Amwendung. 
Im Uebrigen regelt der Ausschuß seinen Geschäftsgang durch eine von 
ihm zu entwerfende, durch Beschluß des Kommunallandtags festzustellende Ge- 
schäftsordnung. 
5. 76. "6 
Der Königliche Kommissarius ist befugt, von dem Landebausschuß über S##nz bes König. 
alle Gegenstände der Landeskommunalverwaltung Auskunft zu erfordern und an hsen 
den Berathungen des Landesausschusses entweder selbst oder durch einen zu seiner ausschuf 
Vertretung abzuordnenden Staatsbeamten Theil zu nehmen. 
K. 77. 
Die Landeskommunalbeamten haben die Rechte und Pflichten mittelbarer ¶ Dienfiliche Verbalt- 
Staatsbeamten. iFF** 
Die besonderen dienstlichen Verhältnisse derselben werden durch ein von dem verbandes. 
Kommunallandtage mit Genehmigung des Ministers des Innern zu erlassendes 
Reglement geordnet. Auf die Beamten des Landeskommunalverbandes finden 
die allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes, betreffend die Anstellung und Ver- 
sorgung der Kommunalbeamten, vom 30. Juli 1899 (Geset--Samml. S. 141) 
entsprechende Anwendung. 
Sie werden von dem Vorsitzenden des Kommunallandtags vereidigt und 
in ihre Aemter eingeführt. Sie erhalten ihre Geschäftsanweisung von dem 
Landesausschusse. 
Hinsichtlich der Dienstvergehen der Landeskommunalbeamten finden die 
Vorschriften des Gesetzes vom 21. Juli 1852 (Gesetz Samml. S. 465) mit fol- 
genden Massgaben Anwendung: 
1. Die den Ministern und den Provinzialbehörden beigelegte Befugniß 
zur Verhängung von Ordmungsstrafen steht dem Vorsitzenden des 
SEsfet, Samul. 1000. (Nr. 10232) 63
	        
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