Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

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Kommnunallandtags zuf jedoch dürfen die von ihm festzusetzenden Geld- 
bußen den Betrag von 30 Mark nicht übersteigen. 
Gegen die Dieziplinarverfügungen des Vorsitzenden des Kommunal- 
landtags findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Bezirks- 
ausschusse statt. 
In dem auf Entfernung aus dem Amie gerichteten Verfabren tritt 
an die Stelle des Regierungspräsidenten der Vorsitzende des Kommunal= 
landtags, an die Stelle der Bezuksregierung der Bezirksausschuß und 
an die Stelle des Staatsministeriums das Oberverwaltungsgericht. 
Die Vertreter der Staatsanwaltschaft bei dem Bezirksausschuß 
und dem Oberverwaltungsgerichte werden von dem Minister des Innern 
ernannt. 
do 
—□— 
Vierter Unterabschultt. 
Von den Landeskommissionen. 
g. 78. 
Für die unmittelbare Verwaltung und Beaufsichtigung einzelner Anstalten 
sowie für die Wahrnehmung einzelner Angelegenheiten des Landeskommunalver= 
bandes können besondere Kommissionen oder Kommissare bestellt werden. 
Die Einsetzung, die Begrenzung der Zuständigkeit und die Art und Weise 
der Zusammensetzung derselben hängt von dem Beschlusse des Kommunalland- 
tags ab. Die Wahl der Mitglieder steht dem Landesausschusse zu, sofern sich 
der Kommunallandtag dieselbe für einzelne Kommissionen oder Kommissare nicht 
selbst vorbehält. Die Kommissionen oder Kommissare empfangen von dem 
Landesausschusse ihre Geschäftsanweisung und führen ihre Geschäfte unter der 
Aussicht des Landesausschusses und unter der Leitung des Vorsitzenden des 
Kommunallandtags. 
KS. 79. 
Slellosg 4.0 Käulg Der Königliche Kommissarius ist befugt, an den Berathungen der Landes- 
tuen P sse kommissionen entweder selbst oder durch einen zu seiner Vertretung abzuordnenden 
bomanisstonen. Staatsbeamten theilzunehmen. 
  
Dritter Titel. 
Von der Oberaussicht über die Amts- und Landesk lverwaltung 
L 
migung von Beschlüsse der Amtsversammlungen und des Kommunallandtags, welche 
Geneh 
Saslaßen der Aats folgende Angelegenbeiten betreffen: 
ed Kemkonallan 1. statutarische Anordnungen nach Maßgabe des FH. 11 beziehungs- 
tags in statutarischen weise 8. 54, 
und flnanziellen Unge- 
legenheiten.
	        
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