Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1901. (92)

Artikel  VI.

Die  Genehmigung  der  Tarife  sowie  die  Feststellung  und  Abänderung  der
Fahrpläne  erfolgt  —  unbeschadet  der  Zuständigkeit  des  Reichs  —  durch  die
Königlich  Preußische  Regierung  unter  thunlichster  Berücksichtigung  der  Wünsche
der  Großherzoglich  Sächsischen  und  der  Herzoglich  Sachsen-Coburg-Gothaischen
Regierung.  Es  sollen  übrigens  in  den  Tarifen  für  die  Strecken  in  dem  Großherzogthume
  Sachsen-Weimar  und  dem  Herzogthume  Sachsen-Coburg-Gotha  keine
böheren  Einheitssätze  in  Anwendung  kommen,  als  für  die  Strecken  auf  Königlich
Preußischem  Staatsgebiete.

Artikel  VII.

Die  Landeshoheit  bleibt  in  Ansehung  der  in  die  einzelnen  Staatsgebiete
entfallenden  Bahnstrecken  den  betreffenden  Landesregierungen  vorbehalten.  Auch
sollen  die  an  der  Bahn  zu  errichtenden  Hoheitszeichen  nur  die  der  betreffenden
Landesregierungen  sein.

Der  Großherzoglich  Sächsischen  und  der  Herzoglich  Sachsen-Coburg-Gothaischen
  Regierung  bleibt  vorbehalten,  zur  Handhabung  des  Ihnen  über  die
Bahn  zustehenden  Hoheitsrechts  ständige  Kommissare  zu  bestellen,  welche  die  Beziehungen
  zur  Königlich  Preußischen  Eisenbahnverwaltung  in  allen  denjenigen
Fällen  zu  vertreten  haben,  welche  nicht  zum  direkten  gerichtlichen  und  polizeilichen
Einschreiten  der  Behörden  geeignet  sind.

Die  Handhabung  der  Bahnpolizei  auf  den  im  Großherzoglich  Sächsischen
und  Herzoglich  Sachsen-Coburg-Gothaischen  Gebiete  belegenen  Strecken  der  Bahn
erfolgt  durch  die  Königlich  Preußischen  Eisenbahnbehörden  und  Beamten,  welche
auf  Vorschlag  der  Königlich  Preußischen  Betriebsverwaltung  von  den  zuständigen
Behörden  des  betreffenden  Staates  in  Pflicht  zu  nehmen  sind.  Die  Handhabung
der  allgemeinen  Sicherheitspolizei  liegt  hinsichtlich  jener  Strecken  den  betreffenden
Organen  der  Landesregierung  ob.  Dieselben  werden  den  Bahnpolizeibeamten
auf  deren  Ansuchen  bereitwillig  Unterstützung  leisten.

Artikel  VIII.

Preußische  Staatsangehörige,  welche  in  dem  Großherzoglich  Sächsischen
oder  dem  Herzoglich  Sachsen-Coburg-Gothaischen  Gebiete  stationirt  sind,  erleiden
dadurch  keine  Aenderung  ihres  Staatsangehörigkeitsverhältnisses.

Die  Beamten  der  Bahn  sind  rücksichtlich  der  Disziplin  lediglich  ihren
Dienstvorgesetzten,  beziehungsweise  den  Aufsichtsorganen  der  Königlich  Preußischen
Staatsregierung,  im  Uebrigen  aber  den  Gesetzen  und  Behörden  des  Staates,  in
welchem  sie  ihren  Wohnsitz  haben,  unterworfen.

Bei  der  Anstellung  von  Bahnwärtern,  Weichenstellern  und  sonstigen
dergleichen  Unterbeamten  innerhalb  der  einzelnen  Staatsgebiete  soll  auf  Angehörige
der  letzteren  vorzugsweise  Rücksicht  genommen  werden,  falls  geeignete  Militäranwärter,
  unter  welchen  die  betreffenden  Staatsangehörigen  gleichfalls  den  Vorzug
haben,  zur  Besetzung  der  bezeichneten  Stellen  nicht  zu  ermitteln  sind.