Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1901. (92)

S. 6. 
1. Die nach Maßgabe der Gaardener besonderen Gebäudesteuerordnung 
jetzt in Gaarden zur Hebung gelangende Gebäudesteuer wird für die ersten fünf 
Jahre vom 1. April 1901 ab in der jetzigen Höhe von 10 Prozent des Brutto- 
mietheertrags beziehungsweise Nutzungswerths der Gebäude forterhoben, jedoch 
vom 1. April 1904 ab nicht über einen Jahresbetrag von 125 000 Mark hinaus. 
2. Die nach Maßgabe der Gaardener besonderen Gewerbesteuerordnung jetzt 
in Gaarden zur Hebung gelangende Gewerbesteuer wird für die ersten drei Jahre 
vom 1. April 1901 ab in der jetzigen Höhe von 190 Prozent der staatlich ver- 
anlagten Gewerbesteuer mit besonderen Zuschlägen nach der Arbeiterzahl und dem 
Gebäudesteuernutzungswerthe forterhoben. 
3. Die Bestimmungen zu 1 und 2 gelten, unbeschadet des Rechtes der 
Stadtkollegien, auch schon vor Ablauf der angegebenen Fristen eine einheitliche 
Erhebung der Grundsteuer von den Gebäuden beziehungsweise der Gewerbesteuer 
zu beschließen. 
.7. 
Das sämmtliche bewegliche und unbewegliche Vermögen der Stadt Kiel 
und der Gemeinde Gaarden wird bei der kommunalen Vereinigung zu einem 
einzigen Ganzen verschmolzen; die Stadtgemeinde Kiel tritt mithin in alle Ver- 
mögensrechte und Verbindlichkeiten der Gemeinde Gaarden als Rechtsnachfolgerin 
ein, in die Verbindlichkeiten jedoch nur unter der Bedingung, daß aus dem 
Auseinandersetzungsverfahren anläßlich des Ausscheidens der Gemeinde Gaarden 
aus dem Kreise Plön irgendwelche finanzielle Belastung für die Stadt Kiel 
nicht erwächst. 
8. 
Die zur Zeit der Vereinigung im Dienste der Gemeinde Gaarden stehenden 
lebenslänglich angestellten Gemeindebeamten sowie die Volks= und Mittelschullehrer 
gehen von diesem Zeitpunkt an in den Dienst der Stadt Kiel über und sind 
von da ab bezüglich ihres Gehalts beziehungsweise Pensionsanspruchs den 
Vorschriften der Kieler Normal-Etats beziehungsweise Ortsstatuten unterworfen. 
Inwieweit die Gaardener Beamten, die nicht auf Lebenszeit angestellt sind, in 
den Dienst der Stadt Kiel zu übernehmen sind, unterliegt ausschließlich dem 
Ermessen des Magistrats. * 
Die Gemeinde Gaarden wird Entscheidungen von wesentlicher Bedeutung 
bis zum 1. April 1901 nicht treffen, ohne vorher den Magistrat der Stadt Kiel 
gehört zu haben. 
u. s. w. 
Kiel, den 13. September 1900. 
(Unterschriften.) 
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