Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1901. (92)

mehrt, so daß sie künftig im Ganzen 45 beträgt, und nach Maßgabe der Zahl 
der stimmfähigen Bürger auf die einzelnen Wahlbezirke vertheilt (cfr. S. 14 der 
Städteordnung für die Provinz Westfalen vom 19. März 1856). 
Den jetzigen drei städtischen Wahlbezirken Hagen-Eilpe, Hagen-Altstadt 
und Hagen-Wehringhausen, wie sie auf Grund einer, der Königlichen Genehmi- 
gung vom 8. Oktober 1875 zu Grunde liegenden Vereinbarung zwischen der 
Stadt Hagen und den früheren Landgemeinden Wehringhausen und Eilpe seit 
dem 1. Januar 1876 bestehen, tritt Eckesey als vierter Wahlbezirk nach Maß- 
gabe der Bestimmungen des F. 14 der Städteordnung für die Provinz West- 
falen vom 19. März 1856 hinzu. Dagegen wird Eppenhausen dem Wahl- 
bezirke Hagen-Altstadt und Delstern dem Wahlbezirke Hagen-Eilpe angeschlossen. 
Der neue vierte Wahlbezirk Hagen-Eckesey soll zunächst durch 9 Stadt- 
verordnete vertreten sein. Für die Zeit vom 1. April bis Ende Dezember 1901 
sollen aus den bisherigen 12 Gemeindeverordneten von Eckesey 9 durch das Loos 
bestimmt werden, und zwar aus jeder Abtheilung 3) welche als Stadtverordnete 
eintreten. 
Diese 9 Stadtverordneten scheiden sämmtlich mit dem 1. Januar 1902 
aus, und es werden bei den im Herbste 1901 erfolgenden regelmäßigen Stadt- 
verordneten-Ergänzungswahlen für den Wahlbezirk Hagen-Eckesey alle 9 Stadt- 
verordnete auf sechs Jahre neu gewählt. Von diesen scheiden nach zwei und 
nach vier Jahren je 3 durch das Loos aus. « » 
Für die drei anderen Wahlbezirke soll eine Aenderung der Zahl der 
Stadtverordneten zunächst nicht eintreten, sondern es soll eine neue Vertheilung 
der von den einzelnen Wahlbezirken der Stadt nach Maßgabe der Zahl der 
stimmfähigen Bürger zu wählenden Stadtverordneten zum ersten Male bei den 
im Herbste 1901 vorzunehmenden regelmäßigen Ergänzungswahlen zur Stadt- 
verordnetenversammlung erfolgen. 
Die Bestimmungen dieses §. 4 können durch Ortsstatut abgeändert 
werden. 
G. 5. 
Das gesammte bewegliche und unbewegliche Vermögen von Hagen und 
Eckesey wird bei der kommunalen Vereinigung zu einem einzigen Ganzen ver- 
schmolzen; die erweiterte Stadtgemeinde tritt mithin in alle Vermögensrechte und 
Verbindlichkeiten von Eckesey als Rechtsnachfolgerin ein. Das Stiftungs- 
vermögen wird hierdurch nicht berührt, muß vielmehr den stiftungsmäßigen 
Zwecken nach wie vor erhalten bleiben. 
g. 6. 
Die zur Zeit der Eingemeindung im Dienste von Eckesey stehenden 
Gemeindebeamten sowie die Lehrer gehen von diesem Zeitpunkt an mit ihrem 
Diensteinkommen und ihren Ansprüchen auf Ruhegehalt und Hinterbliebenen- 
versorgung in den Dienst der Stadt Hagen i. W. über. 
 
	        
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