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Anlage.
Staatsvertrag
zwischen
Preußen und Oldenburg wegen Aenderung der Hoheitsgrenze am
Großen Plöner See.
Seine Majestät der König von Preußen und Seine Königliche Hoheit der
Großherzog von Oldenburg haben zum Zwecke einer Vereinbarung über eine
theilweise Verlegung der Hoheitsgrenze am Großen Plöner See zu Bevollmäch-
tigten ernannt:
Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten
Minister in Oldenburg) Legationsrath A. v. Bülow,
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Oldenburg:
Höchstihren Minister des Großberzoglichen Hauses und der auswärtigen
Angelegenheiten Gerhard Friedrich Günther Jansen,
welche unter Vorbehglt der landesherrlichen Ratifikation nachstehenden Staats-
vertrag abgeschlossen haben:
Artikel I.
Nachdem durch eine auf Königlich Preußischem Gebiete konstituirte öffent-
liche Genossenschaft behufs Tieferlegung des Wasserspiegels des Großen Plöner
Sees eine Tieferlegung des Wasserspiegels dieses Sees ausgeführt ist und in Folge
davon an den zum Fürstenthume Lubeck gehörigen Ufern und Inseln dieses Sees
Landflächen trocken gelegt worden sind, ist eine anderweitige Regelung der Hoheits-
grenze auf derjenigen Strecke vorzunehmen, auf welcher diese zwischen dem zum
Fürstenthume Lübeck gehörigen Bischofssee und dem zum Königreiche Preußen ge-
hörigen Großen Plöner See nach dem Plöner Vertrage vom 14. Februar 1842
und der im Anschlusse daran laut Schlußprotokoll vom 9. Januar 1844
Ziffer XXIII 5 festgestellten Grenzbeschreibung durch eine mittelst dreier Grenz-
steine markirte feste Linie gebildet wird.