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überweisen, wird in derselben Weise auch die an fiskalische Grundstücke grenzenden
trocken gelegten Seebodenflächen benachbarten Besitzern, nachdem diese jene fis-
kalischen Grundstücke käuflich übernommen haben werden, überweisen, Beides mit
Rücksicht darauf, daß diese Besitzer an die im Artikel 1 gedachte öffentliche Ge-
nossenschaft getroffener Vereinbarung gemäß eine einmalige nach der Größe des
ihnen zufallenden Antheils an der trocken gelegten Seebodenfläche mit 200 Mark
pro Hektar und der ihnen durch die Tieferlegung des Seespiegels meliorirten
Landflächen mit 150 Mark pro Hektar zu bemessende Geldzahlung zu leisten
haben werden; sie wird ferner die neuentstandene Insel „Langes Warder“
(Artikel II Ziffer 2) lediglich gegen die Verpflichtung, dieser mit der mehrgedachten
öffentlichen Genossenschaft getroffenen Vereinbarung beizutreten, an Private über-
weisen. Wegen der Feststellung und Erfüllung der hiernach der öffentlichen
Genossenschaft gegen die im Fürstenthume Lübeck wohnenden Grundbesitzer er-
wachsenden Ansprüche wird die Großherzoglich Oldenburgische Regierung ihre
Vermittelung eintreten lassen.
Artikel IV.
Es herrscht beiderseits Einverständniß, daß die Kosten der Vermessung
und Versteinung der im Artikel II beschriebenen neuen Hoheitsgrenze von den
Hohen kontrahirenden Regierungen zu gleichen Theilen getragen werden.
Artikel V.
Gegenwärtiger Vertrag soll in zwei gleichlautenden Original-Eremplaren
ausgefertigt und beiderseits zur Landesherrlichen Genehmigung vorgelegt werden.
Die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden soll baldthunlichst erfolgen.
Zur Beglaubigung dessen haben die Bevollmächtigten denselben unterzeichnet und
besiegelt.
So geschehen zu Oldenburg am 12. Oktober 1896.
(L. S.) Alfred v. Bülow. (L. S.) G. Jansen.
Der vorstehende Staatsvertrag ist ratifizirt worden und die Auswechselung
der Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden.
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