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Artikel 3.
Die Vollendung und Inbetriebnahme der Bahn soll, wenn nicht unvor-
herzusehende Ereignisse eintreten, spätestens am 1. April 1904 erfolgen.
Artikel 4.
Die Feststellung der Bauentwürfe bleibt jeder der beiden Regierungen
innerhalb Ihres Staatsgebiets vorbehalten. Die Punkte, wo die Bahn die
Landesgrenze überschreiten wird, soll nöthigenfalls durch beiderseitige Kommissarien
bestimmt werden.
Artikel 5.
Zum Zecke des Erwerbes des zur Anlage der Bahn erforderlichen Grund
und Bodens wird jede der vertragschließenden Regierungen für Ihr Gebiet den
Eisenbahngesellschaften das Enteignungsrecht verleihen.
Artikel 6.
Die von einer der vertragschließenden Regierungen geprüften Betriebsmittel
werden ohne weitere Prüfung auch im Gebiete der anderen Regierungen zuge-
lassen werden.
Artikel 7.
Alle Entschädigungs= und sonstigen privatrechtlichen Ansprüche, welche aus
Anlaß des Baues auf Preußischem Staatsgebiet erhoben werden, haben die
Eisenbahngesellschaften zu vertreten.
Artikel 8.
Die Königlich Preußische Regierung wird die Ausübung des Oberaufsichts-
rechts über die Eisenbahngesellschaften im Allgemeinen der Königlich Bayerischen
Regierung überlassen. Auch ist die Königlich Preußische Regierung damit ein-
verstanden, daß die Bestimmung über etwaige Bildung und Dotirung von
Reserve- und Erneuerungsfonds seitens der Königlich Bayerischen Re-
gierung erfolgt.
Artikel 9.
Der Königlich Preußischen Regierung bleibt vorbehalten, den Verkehr
zwischen Ihr und den Eisenbahngesellschaften sowie die Handhabung des Ihr
über die in Preußen belegenen Bahnstrecken zustehenden Aufsichtsrechts einer Be-
hörde oder einem besonderen Kommissarius zu übertragen. Diese haben die Be-
ziehungen ihrer Regierung zu den Eisenbahngesellschaften in allen Fällen zu ver-
tretn, die nicht zum unmittelbaren Einschreiten der zuständigen Königlich
Preußischen Polizei= oder Gerichtsbehörden geeignet sind.
Die Eisenbahngesellschaften haben sich wegen aller Entschädigungsansprüche,
welche aus Anlaß der Bahnanlage oder des Bahnbetriebs entstehen und gegen
sie geltend gemacht werden möchten, der Gerichtsbarkeit und, insoweit nicht Reichs-