Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1901. (92)

— 108 — 
für die Eisenbahnen im Deutschen Reiche ergehenden gesetzlichen und reglemen— 
tarischen Bestimmungen Anwendung. 
Artikel 14. 
Die Ernennung der für die Eisenbahn anzustellenden Beamten und Be— 
diensteten und die Disziplinargewalt über dieselben stehen den Eisenbahngesell- 
schaften zu. 
Artikel 15. 
Bei Anstellung der subalternen und unteren Klassen des Bahnpersonals 
finden die für Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen mit Militär. 
anwärtern jeweilig geltenden reichs= und landesrechtlichen Bestimmungen An- 
wendung. 
Bei Besetzung dieser Beamtenstellen haben die Eisenbahngesellschaften bei 
sonst gleicher Befähigung innerhalb des Gebiets eines jeden der vertragschließenden 
Staaten auf die Bewerbungen der Angehörigen desselben thunlichst Rücksicht zu 
nehmen. 
Die Angehörigen des einen Staates, welche im Gebiete des anderen 
Staates angestellt werden, scheiden dadurch aus dem Unterthanenverband ihres 
Heimathlandes nicht aus, sind aber den Gesetzen des Landes, in welchem sie 
angestellt sind, unterworfen. 
Artikel 16. 
Die Handhabung der Bahnpolizei auf den innerhalb des Preußischen 
Staatsgebiets belegenen Strecken erfolgt durch das Bayerische Bahnpersonal. 
Die Königlich Preußische Regierung wird Vorsorge treffen, daß das 
Bahnpersonal in der Ausübung der bahnpolizeilichen Befugnisse auf Preußischem 
Staatsgebiete von den dortigen Behörden die nöthige Unterstützung erhält. 
Die Verpflichtung des mit der Handhabung der Bahnpolizei auf Preußi- 
schem Staatsgebiete betrauten Bayerischen Dienstpersonals erfolgt durch die 
Königlich Preußischen Behörden. 
Artikel 17. 
Der Staatsvertrag vom 28. Oktober 1891, betreffend den Bau und 
Betrieb einer Eisenbahn von Lauterecken nach Staudernheim, tritt für diejenige 
Strecke dieser Bahn, welche einen Bestandtheil der neuen Bahn Münster a. St.— 
Scheidt bildet, mit der Inbetriebnahme der Strecke (Artikel 2 Abs. 2) außer 
Kraft. Auch soll die verbleibende Reststrecke zum Zwecke ihrer Besteuerung in 
Preußen als ein Theil der Bahn Müünster a. St.— Scheidt angesehen werden 
und auf sie an Stelle des Artikels 10 des genannten Staatsvertrags die Vor- 
schrift des Artikels 10 des gegenwärtigen Staatsvertrags gleichmäßig Anwendung 
finden. Auf die Strecke von St. Ingbert bis Scheidt findet Artikel 10 des 
gegenwärtigen Staatsvertrags gleichfalls Anwendung, im Uebrigen verbleibt es 
bezüglich dieser Strecke bei den Bestimmungen des Staatsvertrags vom 23. April 
1877,, betreffend die Herstellung einer Eisenbahnverbindung zwischen St. Ingbert 
und Saarbrücken.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.