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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 15.
(Nr. 10275.) Gesetz, betreffend die Erweiterung des Stadtkreises Crefeld. Vom 10. April 1901.
Wir Wilhellm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtags Unserer Mo-
narchie, was folgt:
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Die Landgemeinde Linn wird unter Abtrennung von dem Landkreise
Crefeld mit der Stadtgemeinde und dem Stadtkreise Crefeld auf Grund des in
der Anlage abgedruckten, von dem Oberbürgermeister von Crefeld und dem
Bürgermeister von Linn am 28. Dezember 1899 vollzogenen Vertrags vereinigt.
Die Vereinigung findet mit dem Tage statt, an dem seit dem Inkraft-
treten dieses Gesetzes drei Monate verstrichen sind.
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In Hinsicht auf die Wahlen zum Hause der Abgeordneten scheidet mit
dem Zeitpunkte der Vereinigung (F. 1) die Landgemeinde Linn aus dem durch
die Kreise Neuß, Grevenbroich und Crefeld-Land gebildeten Wahlbezirke
(Nr. VIII 12 des Anlageverzeichnisses zu dem Gesetze, betreffend die Feststellung
der Wahlbezirke für das Haus der Abgeordneten, vom 27. Juni 1860 —
Gesetz-Samml. S. 357 —) aus und tritt dem den Stadtkreis Crefeld um-
fassenden Wahlbezirke (Nr. VIII 10 des genannten Verzeichnisses) hinzu.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 10. April 1901.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bülow. v. Migquel. v. Thielen. Frhr. v. Hammerstein.
Schönstedt. Brefeld. v. Goßler. Gr. v. Posadowsky. v. Tirpitz.
Studt. Frhr. v. Rheinbaben.
Gesetz- Samml. 1001. (Nr. 1075. 21
Ausgegeben zu Verlin den 19. April 1001.