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ordnungen erhalten in dem Bezirke Linn Wirksamkeit. Es bleibt jedoch noch beson—
derer Bestimmung vorbehalten, ob und welche in Crefeld geltenden Vorschriften
mit Rücksicht auf den ländlichen Charakter der Gemeinde Linn vorläufig von
der Einführung ausgeschlossen sein sollen und welche besonderen Linner Einrich—
tungen beizubehalten find.
S. 5.
Behufs Vertretung des Linner Bezirkes wird die Zahl der Stadtverordneten
in Crefeld um ein im Bezirke Linn wohnendes Mitglied erhöht. Für das erste
Mal wird dieses Mitglied von dem Gemeinderath in Linn gewählt. Die nähere
Bestimmung darüber, wie lange dessen Amtszeit dauert, welche Abtheilung wählen
soll u. s. w., bleibt späterer ortsstatutarischer Regelung durch die Stadtgemeinde
Crefeld vorbehalten.
L. 6.
Dem Stadtverordneten von Linn wird eine entsprechende Betheiligung an
den städtischen Kommissionen eingeräumt und soll er Mitglied der Hafen=
kommission sein.
Fn. v
Die Stadtgemeinde Crefeld übernimmt auf Grund besonderer Vereinbarung
die Gemeindebeamten der Bürgermeisterei Linn.
S. 8.
Die jetzigen Eimwohner von Linn, sowie deren Nachkommen beziehungs-
weise ersten Rechtsnachfolger im Erbgange zahlen bis zum 1. April 1920 an
Kommunalsteuern nicht mehr als 100 Prozent von der Einkommensteuer,
150 Prozent von den Realsteuern und 50 Prozent zu der Betriebssteuer, wobei
nur die zur Zeit in der Gemeinde Linn betriebenen Gewerbe in Betracht kommen.
Wenn jedoch die erweiterte Stadtgemeinde Crefeld die eine oder die andere
Steuerart mit geringeren Zuschlägen belastet, so kommen auch diese niedrigeren
Sätze für den Linner Bezirk zur Erhebung.
Wenn die Bewohner der Stadt Crefeld durch Veränderung der Gesetz-
gebung oder in anderer Weise bezüglich ihrer kommunalen Verpflichtung ent-
lastet werden, so soll dieser Vortheil den Einwohnern des Linner Bezirkes in
gleicher Weise zu Gute kommen. Vom I. April 1920 ab tritt eine gleichmäßige
Heranziehung zu allen Real= und Personalsteuern ein.
K. 9.
Für die gleiche Dauer von 20 Jahren sollen in Linn für den gleichen
Personenkreis, wie im F. 8 vorgesehen, die bisherige Hundesteuer und Hundesteuer-
ordnung bestehen bleiben, nach Ablauf dieser Frist tritt die Crefelder Hundesteuer-
ordnung in Kraft.