Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1901. (92)

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1885 (Gesetz= Samml. S. 298) findet mit der Maßgabe Anwendung, 
daß statt des 31. März 1886 der 31. März 1900 entscheidet. 
S. 3. 
Die Bestimmung des F. 4 des Gesetzes bleibt bis zur Einrichtung einer 
für den Regierungsbezirk Wiesbaden auf Grund des Gesetzes vom 23. Juli 1893 
(Gesetz= Samml. S. 194) gebildeten Ruhegehaltskasse außer Geltung. 
Soweit die Ruhegehälter bisher aus der auf Grund des Gesetzes vom 
18. Februar 1851 bestehenden Nassauischen Pensionskasse (Nassauisches Ver- 
ordnungsblatt 1851 S. 41) zu zahlen waren, sind die nach dem gegemwärtigen 
Gesetze zu gewährenden Ruhegehälter gleichfalls aus derselben zu zahlen. 
S. 4. 
Den der Klasse der Lehrer an öffentlichen nichtstaatlichen mittleren Schulen 
angehörenden Mitgliedern der Elementarlehrer-Wittwen= und Waisenkasse des 
Regierungsbezirkes Wiesbaden und der nach F. 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 
1869 (Gesetz= Samml. 1870 S. 1) an deren Stelle getretenen Veranstaltungen 
steht frei, binnen sechs Wochen nach der Publikation dieser Verordnung bei der 
Regierung in Wiesbaden die schriftliche Erklärung abzugeben, daß sie in der 
Kasse oder Veranstaltung verbleiben und auf die Vortheile des Gesetzes vom 
11. Juni 1894 (Gesetz-Samml. S. 109) für ihre künftigen Hinterbliebenen ver- 
zichten. Erfolgt die Erklärung, so behalten ihre Hinterbliebenen alle Ansprüche 
an die Kasse oder Veranstaltung. Erfolgt eine solche Erklärung nicht, so scheiden 
sie aus der Kasse oder Veranstaltung aus, und es sind den betreffenden Lehrern 
die Mitgliederbeiträge, welche sie für die Zeit vom 1. April 1900 ab entrichtet 
haben, zurückzuzahlen. 
Den zur Aufbringung der Wittwen= und Waisengelder Verpflichteten ist 
die im §. 7 Abs. 3 des Gesetzes vorgesehene Fortsetzung der Mitgliedschaft der 
Lehrer bei der Elementarlehrer-Wittwen= und Waisenkasse gestattet, sofern die 
Lehrer die Mitgliedschaft nach §. 4 Abs. 1 dieser Verordnung nicht selbst fort- 
setzen. Setzen die zur Aufbringung der Wittwen= und Waisengelder Verpflichteten 
die Mitgliedschaft fort, so haben sie die seit dem 1. April 1900 fälligen Beiträge 
nachzuzahlen. Die in diesem Falle nach Maßgabe des Gesetzes vom 11. Juni 1894 
festzusetzenden Wittwen- und Waisengelder sind aus der Elementarlehrer-Wittwen- 
und Waisenkasse zu zahlen. Es sind aber diejenigen Beträge, welche über den 
nach den bisherigen Vorschriften zu berechnenden Pensionssatz hinausgehen, von 
dem im Eingange dieses Absatzes bezeichneten Verpflichteten der Kasse zu erstatten. 
Die Hinterbliebenen derjenigen Mitglieder der Elementarlehrer-Wittwen- 
und Waisenkasse des Regierungsbezirkes Wiesbaden und der nach #§. 11 des 
Gesetzes vom 22. Dezember 1869 (Gesetz-Samml. 1870 S. 1) an deren Stelle 
getretenen Veranstaltungen, welche in der Zeit vom 1. April 1900 bis zur 
Publikation dieser Verordnung verstorben sind oder innerhalb der im §F. 4 Abs. 1
	        
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