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1885 (Gesetz= Samml. S. 298) findet mit der Maßgabe Anwendung,
daß statt des 31. März 1886 der 31. März 1900 entscheidet.
S. 3.
Die Bestimmung des F. 4 des Gesetzes bleibt bis zur Einrichtung einer
für den Regierungsbezirk Wiesbaden auf Grund des Gesetzes vom 23. Juli 1893
(Gesetz= Samml. S. 194) gebildeten Ruhegehaltskasse außer Geltung.
Soweit die Ruhegehälter bisher aus der auf Grund des Gesetzes vom
18. Februar 1851 bestehenden Nassauischen Pensionskasse (Nassauisches Ver-
ordnungsblatt 1851 S. 41) zu zahlen waren, sind die nach dem gegemwärtigen
Gesetze zu gewährenden Ruhegehälter gleichfalls aus derselben zu zahlen.
S. 4.
Den der Klasse der Lehrer an öffentlichen nichtstaatlichen mittleren Schulen
angehörenden Mitgliedern der Elementarlehrer-Wittwen= und Waisenkasse des
Regierungsbezirkes Wiesbaden und der nach F. 11 des Gesetzes vom 22. Dezember
1869 (Gesetz= Samml. 1870 S. 1) an deren Stelle getretenen Veranstaltungen
steht frei, binnen sechs Wochen nach der Publikation dieser Verordnung bei der
Regierung in Wiesbaden die schriftliche Erklärung abzugeben, daß sie in der
Kasse oder Veranstaltung verbleiben und auf die Vortheile des Gesetzes vom
11. Juni 1894 (Gesetz-Samml. S. 109) für ihre künftigen Hinterbliebenen ver-
zichten. Erfolgt die Erklärung, so behalten ihre Hinterbliebenen alle Ansprüche
an die Kasse oder Veranstaltung. Erfolgt eine solche Erklärung nicht, so scheiden
sie aus der Kasse oder Veranstaltung aus, und es sind den betreffenden Lehrern
die Mitgliederbeiträge, welche sie für die Zeit vom 1. April 1900 ab entrichtet
haben, zurückzuzahlen.
Den zur Aufbringung der Wittwen= und Waisengelder Verpflichteten ist
die im §. 7 Abs. 3 des Gesetzes vorgesehene Fortsetzung der Mitgliedschaft der
Lehrer bei der Elementarlehrer-Wittwen= und Waisenkasse gestattet, sofern die
Lehrer die Mitgliedschaft nach §. 4 Abs. 1 dieser Verordnung nicht selbst fort-
setzen. Setzen die zur Aufbringung der Wittwen= und Waisengelder Verpflichteten
die Mitgliedschaft fort, so haben sie die seit dem 1. April 1900 fälligen Beiträge
nachzuzahlen. Die in diesem Falle nach Maßgabe des Gesetzes vom 11. Juni 1894
festzusetzenden Wittwen- und Waisengelder sind aus der Elementarlehrer-Wittwen-
und Waisenkasse zu zahlen. Es sind aber diejenigen Beträge, welche über den
nach den bisherigen Vorschriften zu berechnenden Pensionssatz hinausgehen, von
dem im Eingange dieses Absatzes bezeichneten Verpflichteten der Kasse zu erstatten.
Die Hinterbliebenen derjenigen Mitglieder der Elementarlehrer-Wittwen-
und Waisenkasse des Regierungsbezirkes Wiesbaden und der nach #§. 11 des
Gesetzes vom 22. Dezember 1869 (Gesetz-Samml. 1870 S. 1) an deren Stelle
getretenen Veranstaltungen, welche in der Zeit vom 1. April 1900 bis zur
Publikation dieser Verordnung verstorben sind oder innerhalb der im §F. 4 Abs. 1