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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
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(Nr. 10287.) Allerhöchster Erlaß vom 18. Juni 1901, betreffend die Rang= und Teitel-
verhältnisse der Kreisärzte.
Auf den Bericht vom 16. Juni d. J. bestimme Ich, was folgt:
1. die Kreisärzte gehören zur fünften Rangklasse der höheren Provinzial-
beamten;
2. ein Theil der Kreisärzte, jedoch nicht über die Hälfte der im Staats-
haushalts-Etat vorgesehenen Stellenzahl, sofern sie mindestens ein
zwölfjähriges Dienstalter seit der Anstellung als Kreisarzt (Kreis-
physikus) erreicht haben, kann Mir zur Verleihung des Charakters als
„Medizinalrath““ mit dem persönlichen Range als Räthe vierter Klasse
vorgeschlagen werden;
ein Theil der zu Medizinalräthen ernannten Kreisärzte, sofern sie ein
weiteres Dienstalter von in der Regel zehn Jahren seit ihrer Ernennung
zum Medizinalrath erreicht haben, kann Mir zur Verleihung des
Charakters als „Geheimer Medizinalrath“ vorgeschlagen werden)
4. denjenigen Kreisärzten, welche gegenwärtig den Titel „Sanitätsrath"“
oder „Geheimer Sanitätsrath“ führen, wird vom Tage der Ver-
kündigung dieses Erlasses ab der Charakter als „Medizinalrath“ be-
ziehungsweise „Geheimer Medizinalrath" hierdurch beigelegt.
Gegeben an Bord Meiner B#cht „Hohenzollern“, Cuxhaven, den
18. Juni 1901.
Wilhelm.
Studt.
An den Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten.
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Redigirt im Bureau des Staateministeriums.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Eesetz. Samml. 1901. (Nr. 10297.) 29
Ausgegeben zu Berlin den 29. ni 1901.