Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1901. (92)

— 141 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
— Nr. 23. — 
Inhalt: Verordnung zar Ausführung des Reichsgesetzes über die privaten Versicherungsunternehmungen 
vom 12. Mai 1901, S. 141. — Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des 
Grundbuchs für einen Theil des Bezirkes des Amtsgerichts Biedenkopf, S. 143. — Bekannt-= 
machung der nach dem Gesetze vom 10. April 1872 durch die Regierungs-Amtsblätter publizirten 
landesberrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 142. 
  
  
  
  
  
(Nr. 10288.) Verordnung zur Ausführung des Reichsgesetzes über die privaten Versicherungs- 
unternehmungen vom 12. Mai 1901. Vom 30. Juni 1901. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen #c. 
verordnen zur Ausführung des Reichsgesetzes über die privaten Versicherungs- 
unternehmungen vom 12. Mai 1901 (Reichs-Gesetzbl. S. 139) was folgt: 
Gemäß §. 125 Abs. 2 des Reichsgesetzes über die privaten Versicherungs- 
unternehmungen vom 12. Mai 1901 wird die Beaufsichtigung der Versicherungs- 
unternehmungen, soweit sie nach F. 2, F. 3 Abs. 2, dieses Gesetzes durch Landes- 
behörden zu erfolgen hat, den Regierungspräsidenten, in deren Bezirken die Ver- 
sicherungsunternehmungen ihren Sitz haben, übertragen. Für den Landespolizei- 
bezirk Verlin tritt an die Stelle des Regierungspräsidenten der Polizeipräsident. 
Ferner wird auf Grund des Gesetzes vom 27. April 1885 (Gesetz-Samml. 
S. 127) bestimmt, daß in den Fällen des §. 73 Abs. 1 des Reichsgesetzes über 
die privaten Versicherungsunternehmungen vom 12. Mai 1901 gegen Verfügungen 
der Regierungspräsidenten und des Polizeipräsidenten von Berlin innerhalb eines 
Monats nach der Zustellung die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte stattfindet. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben an Bord M. Y. „Hohenzollern“) Travemünde, den 30. Juni 1901. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bülow. v. Thielen. Schönstedt. Gr. v. Posadowsky. Studt. 
Frhr. v. Rheinbaben. Frhr. v. Hammerstein. Möller. 
—.— 
  
Gesetz Samml. 1901. (Nr. 10288—10289.) 30 
Ausgegeben zu Berlin den 11. Juli 1901.
	        
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