Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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ments  bis  funfzig  Mann  (welche  in  die  Baracken  kommen,  sobald  dieselben
eingerichtet  sind),  sind  gehalten,  nach  jedem  zum  Bezirke  gehbrigen  Orte  zu
gehen,  welcher  ihnen  von  der  Etappenbehörde  angewiesen  wird;  es  sei  denn,
daß  dieselben  Artillerie-,  Munitions=  oder  andere  bedeutende  Transporte  mit  sich
führen.  Diesen  Transporten,  nebsi  der  zur  Bewachung  erforderlichen  Mannschaft,
  müssen  stets  solche  Ortschaften  angewiesen  werden,  welche  hart  an  der
Militairstraße  liegen.  Andere  als  die  nach  dem  Obigen  zu  den  Etappenbezirken
gehoͤrige  Ortschaften  duͤrfen  den  Truppen  nicht  angewiesen  werden,  den  Fall
ausgenommen,  wenn  bedeutende  Armeekorps  in  starken  Echellons  marschiren.
In  solchen  Faͤllen  werden  sich  die  mit  der  Dislokation  beauftragten  Offiziere
mit  den  Etappenbehoͤrden  uͤber  einen  weiter  auszudehnenden  Bezirk  vereinigen.

Von  den  Kommandos  der  marschirenden  Truppen  ist  der  Grappenbegorde
bei  der  Anmeldung  der  ersieren  durch  die  vorausgehenden  Quartiermacher
(Arr.  II.)  zugleich  anzuzeigen  aus  welchen  Nachtquartieren  die  verschiedenen
Truppentheile  an  dem  Tage  ihres  Eintreffens  im  Erappenbezirke  kommen.  Die
Etappenbehörden  sind  dann  verpflichtet,  um  Einvernehmen  mit  den  Quartiermachb
  die  Auswahl  der  den  durchmarschirenden  Truppen  anzuweisenden  Etappenorte
  möglichst  so  zu  treffen,  daß  nicht  durch  nothwendige  Märsche  innerhalb
des  betreffenden  Etappenbezirks  die  Länge  eines  Tagemarsches  von  vier  Meilen
überschritten  wird.

Artikel  II.
Instradirung  der  Truppen  und  Einrichtung  der  Marschrouten.

Sämmtliche  durch  die  Königlich  Preußischen  und  Großberzoglich  Sachsen-Weimarschen
  Lande  marschirende  Truppen  müssen  auf  einer  der  henannte  Militairstiraßen
  mit  genauer  Berücksichtrigung  der  nunmehr  fesigestellten  Etappenörter
  instradirt  sein,  indem  sie  sonst  weder  auf  Quartier,  noch  auf  Verpflegung
Anspruch  machen  können.

Sollten  elwa  in  der  Folge  hin  und  wieder  abweichende  Bestimmungen
nothwendig  werden,  so  kann  nur  in  Folge  einer  Vereinigung  beider  kontrahirenden
  Theile  eine  Aenderung  darunter  erfolgen.

Was  die  Einrichtung  der  Marschromen  betrifft,  so  können  die  Marschrouten
  für  die  Königlich  Preußischen  Truppen,  welche  durch  die  Großherzoglich
  Sachsen-Weimarschen  Lande  marschiren,  nur  von  dem  Königlich  Preußischen
  Kriegsministerium  und  den  Generalkommandos  in  Sachsen  und  am  Rhein
mit  Gültigkeit  ausgesiellt  werden;  dagegen  können  für  die  durch  Erfurt  marschirenden
  Großherzoglich  Sächsischen  Truppen  die  Marschrouten  nur  von  dem
Großherzoglich  Sächsischen  Militairkommando  in  Weimar  oder  Eisenach  mit
Gultigkeit  ertheilt  werden.  Auf  die  von  andern  Behörden  gegebenen  Marschrouten
  wird  weder  Quartier,  noch  Verpflegung  verabfolgt.

In  den  von  den  oben  erwähnten  Behörden  auszustellenden  Marschrouten
  ist  die  Zahl  der  Mannschaft  (Offiziere,  Unreroffiziere  und  Soldaten)  und
PBerde,  wie  die  ihnen  zukommende  Verpflegung  und  der  Bedarf  der  Transportmittel
  genau  zu  bekimmen.  Insbesondere  ist  darauf  zu  achten,  daß  gie

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