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ments bis funfzig Mann (welche in die Baracken kommen, sobald dieselben
eingerichtet sind), sind gehalten, nach jedem zum Bezirke gehbrigen Orte zu
gehen, welcher ihnen von der Etappenbehörde angewiesen wird; es sei denn,
daß dieselben Artillerie-, Munitions= oder andere bedeutende Transporte mit sich
führen. Diesen Transporten, nebsi der zur Bewachung erforderlichen Mannschaft,
müssen stets solche Ortschaften angewiesen werden, welche hart an der
Militairstraße liegen. Andere als die nach dem Obigen zu den Etappenbezirken
gehoͤrige Ortschaften duͤrfen den Truppen nicht angewiesen werden, den Fall
ausgenommen, wenn bedeutende Armeekorps in starken Echellons marschiren.
In solchen Faͤllen werden sich die mit der Dislokation beauftragten Offiziere
mit den Etappenbehoͤrden uͤber einen weiter auszudehnenden Bezirk vereinigen.
Von den Kommandos der marschirenden Truppen ist der Grappenbegorde
bei der Anmeldung der ersieren durch die vorausgehenden Quartiermacher
(Arr. II.) zugleich anzuzeigen aus welchen Nachtquartieren die verschiedenen
Truppentheile an dem Tage ihres Eintreffens im Erappenbezirke kommen. Die
Etappenbehörden sind dann verpflichtet, um Einvernehmen mit den Quartiermachb
die Auswahl der den durchmarschirenden Truppen anzuweisenden Etappenorte
möglichst so zu treffen, daß nicht durch nothwendige Märsche innerhalb
des betreffenden Etappenbezirks die Länge eines Tagemarsches von vier Meilen
überschritten wird.
Artikel II.
Instradirung der Truppen und Einrichtung der Marschrouten.
Sämmtliche durch die Königlich Preußischen und Großberzoglich Sachsen-Weimarschen
Lande marschirende Truppen müssen auf einer der henannte Militairstiraßen
mit genauer Berücksichtrigung der nunmehr fesigestellten Etappenörter
instradirt sein, indem sie sonst weder auf Quartier, noch auf Verpflegung
Anspruch machen können.
Sollten elwa in der Folge hin und wieder abweichende Bestimmungen
nothwendig werden, so kann nur in Folge einer Vereinigung beider kontrahirenden
Theile eine Aenderung darunter erfolgen.
Was die Einrichtung der Marschromen betrifft, so können die Marschrouten
für die Königlich Preußischen Truppen, welche durch die Großherzoglich
Sachsen-Weimarschen Lande marschiren, nur von dem Königlich Preußischen
Kriegsministerium und den Generalkommandos in Sachsen und am Rhein
mit Gültigkeit ausgesiellt werden; dagegen können für die durch Erfurt marschirenden
Großherzoglich Sächsischen Truppen die Marschrouten nur von dem
Großherzoglich Sächsischen Militairkommando in Weimar oder Eisenach mit
Gultigkeit ertheilt werden. Auf die von andern Behörden gegebenen Marschrouten
wird weder Quartier, noch Verpflegung verabfolgt.
In den von den oben erwähnten Behörden auszustellenden Marschrouten
ist die Zahl der Mannschaft (Offiziere, Unreroffiziere und Soldaten) und
PBerde, wie die ihnen zukommende Verpflegung und der Bedarf der Transportmittel
genau zu bekimmen. Insbesondere ist darauf zu achten, daß gie
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