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für die zum Bezirke des Amtsgerichts Idstein gehörigen Gemeinden Ober-
seelbach und Walsdorf,
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Limburg a. L. gehörige Gemeinde
Oberbrechen,
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Montabaur gehörigen Gemeinden
Cadenbach, Simmern und Stahlhofen,
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Nastätten gehörige Gemeinde Lollschied,
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Wiesbaden gehörige Gemeinde
Wildsachsen
am 1. Dezember 1901 beginnen soll.
Berlin, den 26. Oktober 1901.
Der Justizminister.
Schönstedt.
——...“““-—
(Nr. 10307.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für
einen Theil des Bezirkes des Amtsgerichts Biedenkopf. Vom 30. Oktober 1901.
A# Grund des F.39 des Gesetzes, betreffend das Grundbuchwesen und die Zwangs-
vollstrechung in das unbewegliche Vermögen in dem Gebiete der vormals freien
Stadt Frankfurt sowie den vormals Großherzoglich Hessischen und Landgräflich
Hessischen Gebietstheilen der Provinz Hessen-Nassau, vom 19. August 1895 (Gesetz-
Samml. S. 481) und des Artikels 5 der Verordnung, betreffend das Grundbuch-
wesen, vom 13. November 1899 (Gesetz= Samml. S. 519) bestimmt der Justiz-
minister, daß die zur Anmeldung von Ansprüchen behufs Eintragung in das
Grundbuch vorgeschriebene Ausschlußfrist von sechs Monaten
für den zum Bezirke des Amtsgerichts Biedenkopf gehörigen Gemeinde-
bezirk Damshausen
am 1. Dezember 1901 beginnen soll.
Berlin, den 30. Oktober 1901.
Der Justizminister.
Schönstedt.