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(Nr. 10314.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für
einen Theil der Bezirke der Amtsgerichte Dietz, Hadamar, Höchst a. M,
Nassau, Niederlahnstein, Reunerod, Selters und Wiesbaden. Vom 12. De—
zember 1901.
Auf Grund des Artikels 15 der Verordnung, betreffend die Anlegung der
Grundbücher im Gebiete des vormaligen Herzogthums Nassau, vom 11. De-
zember 1899 (Gesetz Samml. S. 595) bestimmt der Justizminister, daß die zur
Anmeldung von Rechten behufs Eintragung in das Grundbuch vorgeschriebene
Ausschlußfrist von sechs Monaten
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Diez gehörige Gemeinde Balduinstein,
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Hadamar gehörige Gemeinde
Offheim,
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Höchst a. M. gehörige Gemeinde
Griesheim a. M.,
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Nassau gehörige Gemeinde Schweig-
hausen,
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Niederlahnstein gehörige Gemeinde
Fachbach,
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Rennerod gehörige Gemeinde Ge-
münden,
füir die zum Bezirke des Amtsgerichts Selters gehörigen Gemeinden
Breitenau und Deesen,
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Wiesbaden gehörige Gemeinde
Sonnenberg
am 1. Februar 1902 beginnen soll.
Berlin, den 12. Dezember 1901.
Der Justizminister.
Schönstedt.