Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

Ki.

Wo  ein  derartiges  Verfahren  nicht  ausführbar  ist,  sind  die  Kadaver  an
ezelegenen  Orten  zu  vergraben,  nachdem  die  Haut  durch  mehrfaches  Zerstueiden
  unbrauchbar  gemacht  ist.

Die  Gruben  sind  so  tief  anzulegen,  daß  die  Oberfläche  der  Kadaver
an  einer  mindestens  1  m  starken  Erdschicht  bedeckt  wird.

Das  Abhäuten  der  Kadaver,  sowie  die  Benutzung  der  Haare  und  Hufe
zvrorboten.

g.  41.

Die  Polizeibehörde  hat  die  Tödtung  und  Zerlegung  der  der  Seuche
#abächtigen  Pferde  anzuordnen  (P.  42  des  Gesetzes):

1.

—

wenn  von  dem  beaniteten  Thierarzte  der  Ausbruch  der  Rotzkrankheit
auf  Grund  der  vorliegenden  Anzeichen  für  wahrscheinlich  erklärt
wird.  Der  beamtete  Thierarzt  hat  dabei  zu  beachten,  ob  die  der
Seuche  verdächtigen  Pferde  der  Ansteckung  durch  rotzkranke  Pferde
nachweislich  ausgesetzt  gewesen  sind,  ob  verdächtiger  Nasenausfluß,
harte  Drüsenanschwellungen,  namentlich  im  Kehlgange,  verdächtige
Lymphgefäßanschwellungen,  verdächtige  Knoten  in  der  Haut,  verdächtige
  Anschwellung  einzelner  Gliedmaßen  bestehen,  besonders  aber,
ob  zwei  oder  mehrere  dieser  Erscheinungen  gleichzeitig  vorhanden
sind  oder  neben  einem  einzelnen  der  genannten  Krankheitszeichen
Dämpfigkeit  oder  schlechte  Beschaffenheit  des  Haares  wahrgenommen
  wird.  «

wenn  durch  anderweite,  den  Vorschriften  des  Gesetzes  entsprechende
Maßregeln  ein  wirksamer  Schutz  gegen  die  Verbreitung  der  Seuche
nach  Lage  des  Falles  nicht  erzielt  werden  kann;

l  wenn  der  Besitzer  die  Tödtung  beantragt,  und  die  beschleunigte

Unterdrückuug  der  Seuche  im  öffentlichen  Interesse  erforderlich  ist.
S.  42.

Der  Seuche  verdächtige  Pferde  müssen  bis  dahin,  daß  entweder  ihre
U#tung  erfolgt  oder  ihre  vollständige  Genesung  oder  Unverdächtigkeit  von

c.  Der  Seuche
verdächtige
Pferde.