Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1890. (74)

228

dem  Verfasser  desselben  mit  dem  Ersuchen  zurückzugeben,  entweder  das  fehlende
Zeichen  beizufügen  oder  die  Dosis  entsprechend  zu  verringern.

In  dem  Fall,  daß  der  Verfasser  des  Rezepts  rechtzeitig  nicht  zu  erlangen
ist,  die  Abgabe  des  Arzneimittels  aber  dringend  erscheint,  soll  der  Apotheker
  berechtigt  sein,  die  beanstandete  Dosis  auf  drei  Viertel  der  in  der
gedachten  Tabelle  A  angegebenen  Maximaldosis  vorläufig  herabzumindern  und
die  hiernach  dispensirte  Medizin  an  den  dazu  Berechtigten  abzugeben.  Dem
Apotheker  liegt  aber  die  Pflicht  ob,  von  diesem  vorläufig  eingeschlagenen  Verfahren
  dem  betreffenden  Arzt  sobald  als  möglich  Kenntniß  zu  geben.

8  4.

Die  in  der  Tabelle  B  zusammengestellten  Arzneimittel  —  direkten  Gifte  —
sind  in  einem  verschlossenen  Behältniß  (Giftschrank)  an  einem  von  allen  übrigen
Medizinal-Vorräthen  abgesonderten  Orte  aufzubewahren  und  überhaupt  nach
Maßgabe  der  besonderen  gesetzlichen  Vorschriften,  namentlich  der  Bestimmungen
in  den  88  3  und  4  der  Verordnung,  die  Einrichtung  der  Apotheken  betreffend,
vom  15.  Juli  1858,  bezüglich  im  §  9  des  Gesetzes  über  den  Gifthandel  vom
1.  Juli  1858  zu  behandeln.

§  5.

Die  in  der  Tabelle  □  aufgeführten  Arzneimittel  sind  zwar  innerhalb  der
Vorrathsräume,  aber  auf  besonderen  Repositorien  getrennt  von  den  übrigen
Arzneimitteln  aufzustellen.

86.

Die  in  der  vorerwähnten  Tabelle  C  enthaltenen  Mittel  haben  als  solche
zu  gelten,  welche  nach  §  111  der  Medizinal-Ordnung  von  den  Apothekern
ohne  gehörige  jedesmalige  schriftliche  Verordnung  einer  approbirten  Medizinal-Person,
  je  nach  der  Letzteren  Berechtigung  dazu,  nur  an  andere  Apotheker
und  an  sonst  zum  Handel  damit  Befugte  verabfolgt  werden  dürfen.

Von  dieser  Beschränkung  sollen  jedoch  bis  auf  Weiteres  nachstehend  genannte
  Mittel:

Acidum  bydrochloricum,  Acidum  sulfuricum,
Acidum  hydrochloricum  crudum,  Acidum  sulfuricum  crudum,
Acidum  nitricum,  Cuprum  aceticum,

Acidum  nitricum  crudum,  Cuprum  sulfuricum,

Acidum  nitricum  fumans,  Gutti,