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Nr. 6585.) Verordnung über die vertragsmäßigen Zinsen in den neu erworbenen Landestheilen.
Bom 18. März 1867.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #c.
verordnen für das Gebiet des ehemaligen Königreichs Hannover, des Kurfürstenthums
Hessen, des ehemaligen Herzogthums Nafan, der Herzogthümer Schleswig
und Holstein, und für die durch das Gesetz vom 24. hee 1866. mit der
Preußischen Monarchie vereinigten bisher Bayerischen und Großherzoglich Hessischen
ebietstheile, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, was folgt:
F. 1.
. Die bestehenden Beschränkungen des vertragsmäßigen Zinssatzes und der
Höhe der Konventionalstrafen, welche statt der Zinsen für den Fall der zur
bestimmten Zeit nicht erfolgenden Rückzahlung eines Darlehns bedungen werden,
sind für Darlehne, zu deren Sicherheit nicht unbewegliches Eigenthum verpfändet
wird, aufgehoben.
Dergleichen Darlehne kann der Schuldner, auch wenn ein späterer Zahlungstermin
verabredet ist, jederzeit kündigen und nach Ablauf einer dreimonatlichen
Frist zurückzahlen, sofern der Zinssatz oder die Konventionalstrafe sechs Prozent
übersteigt. 2
Wird die Zahlung eines solchen Kapitals (. 1.) verzögert, so bleibt,
wenn ein höherer als der für Zögerungszinsen bestehende Zinssatz bedungen war,
dieser höhere Zinssatz auch für die Zögerungszinsen maaßgebend.
F. 3.
Die privatrechtlichen Bestimmungen in Ansehung der Jinsen von Zinsen
und die für die gewerblichen Pfandleihanstalten gegebenen Vorschriften werden
durch dieses Gesetz nicht geändert.
S. 4.
Diese Berordmun, tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Wirksamkeit.
Lücbmhich unter Unserer Hochsteigenhendigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 18. März 1867.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck. Schönhausen. F.rh. v. d. Heydt. v. Roon.
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow.
Gr. zu Eulenburg.
(r. 6585—6586.) 52° Nr. 6586.)