Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Nr.  6585.)  Verordnung  über  die  vertragsmäßigen  Zinsen  in  den  neu  erworbenen  Landestheilen.
  Bom  18.  März  1867.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #c.

verordnen  für  das  Gebiet  des  ehemaligen  Königreichs  Hannover,  des  Kurfürstenthums
  Hessen,  des  ehemaligen  Herzogthums  Nafan,  der  Herzogthümer  Schleswig
und  Holstein,  und  für  die  durch  das  Gesetz  vom  24.  hee  1866.  mit  der
Preußischen  Monarchie  vereinigten  bisher  Bayerischen  und  Großherzoglich  Hessischen
ebietstheile,  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums,  was  folgt:

F.  1.
.  Die  bestehenden  Beschränkungen  des  vertragsmäßigen  Zinssatzes  und  der
Höhe  der  Konventionalstrafen,  welche  statt  der  Zinsen  für  den  Fall  der  zur
bestimmten  Zeit  nicht  erfolgenden  Rückzahlung  eines  Darlehns  bedungen  werden,
sind  für  Darlehne,  zu  deren  Sicherheit  nicht  unbewegliches  Eigenthum  verpfändet
wird,  aufgehoben.

Dergleichen  Darlehne  kann  der  Schuldner,  auch  wenn  ein  späterer  Zahlungstermin
  verabredet  ist,  jederzeit  kündigen  und  nach  Ablauf  einer  dreimonatlichen
Frist  zurückzahlen,  sofern  der  Zinssatz  oder  die  Konventionalstrafe  sechs  Prozent
übersteigt.  2

Wird  die  Zahlung  eines  solchen  Kapitals  (.  1.)  verzögert,  so  bleibt,
wenn  ein  höherer  als  der  für  Zögerungszinsen  bestehende  Zinssatz  bedungen  war,
dieser  höhere  Zinssatz  auch  für  die  Zögerungszinsen  maaßgebend.

F.  3.

Die  privatrechtlichen  Bestimmungen  in  Ansehung  der  Jinsen  von  Zinsen
und  die  für  die  gewerblichen  Pfandleihanstalten  gegebenen  Vorschriften  werden
durch  dieses  Gesetz  nicht  geändert.

S.  4.

Diese  Berordmun,  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Verkündigung  in  Wirksamkeit.

Lücbmhich  unter  Unserer  Hochsteigenhendigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  18.  März  1867.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck.  Schönhausen.  F.rh.  v.  d.  Heydt.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  Gr.  zur  Lippe.  v.  Selchow.
Gr.  zu  Eulenburg.

 

(r.  6585—6586.)  52°  Nr.  6586.)