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Schlußbestimmung.
8. 38.
Aufhebung älterer Verfügungen.
Der Postvereinsvertrag vom 18. August 1860 tritt mit dem 31. Dezember d. J. außer Wirksamkeit.
Außerdem verlieren diejenigen Bestimmungen der Posttransportordnung vom 14. Juni 1861, sowle
der Verfügung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten vom 19. Dezember 1866, betreffend
Erleichterungen des inländischen Postverkehrs, welche mit den vorstehenden Anordnungen im Widerspruch
stehen, ihre Gültigkeit.
Die Ausgabe einer neu bearbeiteten Posttransportordnung bleibt vorbehalten.
Bezüglich der Landpost bleibt es bei den — für die einzelnen Oberamtsbezirke getroffenen Bestimmungen,
welche auch für die neuen Verhältnisse (Portotarife 2c.) angewendet werden. Ebenso werden
die Anordnungen bezüglich der Fahrpostgegenstände für den Aufgabepostort (cf. S. 70 der Posttransport-Ordnung)
ungeändert belassen.
Stuttgart, den 24. Dezember 1867.
Varnbüler.
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Gedruckt bei G. Hasselbrink.
Register
über
das Regierunge-Blatt für das Königreich Wäürttemberg
vom Jahr 186 7.
J.
Chronologisches Verzeichniß der im Jahrgang 1867 des Regierungs-Blattes
enthaltenen Gesetze, Verordnungen und Bekanntmachungen.
December 1866.
. Gerichtshof für den Donaukreis. Oeffentliche Bekanntmachung, betreffend ein Familienstatut
der Freiherrn v. Hornstein-Grieningen. 1.
4. Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. Verfügung, betreffend Erleichterungen
des inländischen Postverkehrs. 2.
Januar 1867.
. Königliche Verordnung, betreffend die Uebernahme von Privatgeschäften durch die Staatsdiener.
13.
Königliche Verordnung, betreffend die Schriftverfassung in außergerichtlichen Angelegenheiten. 14.
Februar.
Ministerium des Kirchen= und Schulwesene. Verfügung, betreffend die Einrichtung
und Verwaltung der Staatssammlung vaterländischer Kunst= und Alterthums-Denkmale. 18.
Ministerium des Innern. Bekanntmachung, betreffend die Württembergische Invalidenstiftung.
18.
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E
W—
22.
März.
2. Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. Verfügung, betreffend die Extrapost-
und Estafettentaxe. 17.
Finanz-Ministerium. Verfügung, betreffend die Einstellung der Erhebung der Abgaben von
der Flößerei auf der Enz, Nagold, Kinzig und Schiltach. 21.
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