Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1901. (92)

Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
— Nr. 7. — 
  
  
  
Juhalt: Staatsvertrag zwischen Preußen und Braunschweig wegen Herstellung vollspuriger Neben- 
eisenbahnen von Schsningen über Hötzum nach Gliesmarode und von Mattierzoll nach Hötzum, 
S. 30. — Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für einen 
Theil des Bezirkes des Amtsgerichts Vöhl, S. 44. — Verfügung des Justizministers, betreffend 
die Anlegung des Grundbuchs für einen Theil der Bezirke der Amtsgerichte Sankt Goarshausen, 
Dillenburg, Frankfurt a. M., Höchst a. M., Nassau und Idstein, S. t. — Bekanntmachung 
der nach dem Gesetze vom 10. April 1872 durch die Regierungs. Amtsblätter publizirten landes- 
herrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 45. 
  
(Nr. 10260.) Staatsvertrag zwischen Preußen und Braunschweig wegen Herstellung voll- 
spuriger Nebeneisenbahnen von Schöningen über Hötzum nach Gliesmarode 
und von Mattierzoll nach Hötzum. Vom 19. Dezember 1900. 
S.# Majestät der König von Preußen und Seine Königliche Hoheit der 
Prinz Albrecht von Preußen, Regent des Herzogthums Braunschweig, haben 
behufs einer Vereinbarung über die Herstellung vollspuriger Nebeneisenbahnen von 
Schöningen über Hötzum nach Gliesmarode und von Mattierzoll nach Hötzum 
zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der König von Preußen: 
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Regierungsrath Pannenberg, 
Seine Königliche Hoheit der Prinz Albrecht von Preußen, 
Regent des Herzogthums Braunschweig: 
Höchstihren Finanzpräsidenten Kybitz, 
welche unter dem Vorbehalte der Ratifikation folgenden Vertrag abgeschlossen 
haben: 
Artikel 1. 
Die Königlich Preußische und die Herzoglich Braunschweigische Regierung 
werden die im Eingange bezeichneten Eisenbahnen zulassen und fördern. Ins- 
besondere wird die Königlich Preußische Regierung unter den üblichen Bedingungen 
die Konzession zum Baue und Betriebe der Bahnen für die in ihrem Gebiete 
gelegenen Strecken an die unter der Firma „Braunschweig= Schöninger Eisenbahn- 
Aktiengesellschaft““ gebildete Eisenbahngesellschaft ertheilen, sobald derselben be- 
güglich der in Braunschweig gelegenen Strecken die Konzession seitens der Herzoglich 
Braunschweigischen Regierung ertheilt sein wird. 
Gesetz. Samml. 1901. (Jr. 10260—10262.) 8 
  
Ausgegeben zu Berlin den 19. März 1901.
	        
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