Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1901. (92)

Länge der ganzen Bahnen sich ergebende Theil des Anlagekapitals oder des 
jährlichen Reinertrags angenommen. Die Steuererhebung geschieht alljährlich 
postnumerando und zwar zum ersten Male für das auf die Betriebseröffnung 
folgende, mit dem 1. April beginnende Rechnungsjahr. 
Die Herzoglich Braunschweigische Regierung wird der Königlich Preußischen 
Regierung die Berechnung des Reinertrags der Bahnen alljährlich und zwar 
spätestens sechs Monate nach Ablauf des betreffenden Jahres mittheilen. 
Artikel 10. 
Die Bahnpolizei wird unter Aufsicht der dazu in jedem Staatsgebiete 
zuständigen Behörden nach Maßgabe der im Artikel 2 bezeichneten Bahnordnung 
gehandhabt. Die in den verschiedenen Staatsgebieten stationirten Bahnpolizei= 
beamten sind auf Vorschlag der Bahnverwaltung bei den zuständigen Behörden 
des betreffenden Staates zu verpflichten. 
Artikel 11. 
Bei Anstellung der subalternen und unteren Kategorien des Bahnpersonals 
auf den Bahnen von Schöningen über Hötzum nach Gliesmarode und von 
Mattierzoll nach Hötzum finden die für Besetzung der Subaltern= und Unter- 
beamtenstellen mit Militäranwärtern jeweilig geltenden Grundsätze Anwendung. 
Bei Besetzung dieser unteren Beamtenstellen hat die Eisenbahngesellschaft 
bei sonst gleicher Qualifikation innerhalb des Gebiets eines jeden der vertrag- 
schließenden Staaten auf die Bewerbungen der Angehörigen desselben besondere 
Rücksicht zu nehmen. 
Die Angehörigen des einen Staates, welche im Gebiete des anderen 
Staates angestellt werden möchten, scheiden dadurch aus dem Unterthanenverband 
ihres Heimathlandes nicht aus, sind aber den Gesetzen des Landes, in welchem 
sie angestellt sind, unterworfen. 
Artikel 12. 
Der Telegraphen= und Militärverwaltung gegenüber ist die Eisenbahn- 
gesenschaft den bereits erlassenen oder künftig für die Eisenbahnen im Deutschen 
eiche ergehenden gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen unterworfen. 
Artikel 13. 
Gegenüber der Postverwaltung ist die Eisenbahngesellschaft den Bestim- 
mungen des Gesetzes vom 20. Dezember 1875 (eichs-Gesetzbl. S. 318) und 
den dazu ergangenen und künftig ergehenden Vollzugsbestimmungen und 
deren Abänderungen mit den Erleichterungen unterworfen, welche nach den vom 
Reichskanzler erlassenen Bestimmungen vom 28. Mai 1879 (Centralblatt für das 
Deutsche Reich S. 380) für Bahnen untergeordneter Bedeutung für die Zeit bis 
zum Ablaufe von acht Jahren vom Beginne des auf die Betriebseröffnung 
folgenden Kalenderjahrs gewährt sind. Sofern innerhalb des vorbezeichneten 
Zeitraums in den Verhältnissen der Bahnen in Folge von Erweiterungen des
	        
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