Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

— — 84 —. — 
Der Kommunallandtag oder der Landesausschuß hat mit Genehmigung 
des Oberpräsidenten die Zins= und Rückzahlungsbedingungen sowie den Betrag 
der einzelnen Schuldverschreibungen nach freiem Ermessen festzusetzen, soweit nicht 
in diesem Gesetz ausdrückliche Vorschriften enthalten sind. 
Die seitens der Inhaber unkündbaren Schuldverschreibungen unterliegen 
einer planmäßigen Tilgung, deren nähere Bestimmungen mit Genehmigung des 
Oberpräsidenten in dem Emissionsbeschlusse festgesetzt werden. Für die Dauer 
von höchstens 10 Jahren kann die Landeskreditkasse auf das ihr zustehende 
Kündigungsrecht Verzicht leisten. 
S. 7. 
Schuldverschreibungen auf den Inhaber mit einem Nennwerth unter 
einhundert Mark dürfen nicht ausgegeben werden. 
, Die Schuldverschreibungen werden nach dem beigefügten Muster A oder Al 
ausgestellt und mit den erforderlichen Zinsscheinen nach Muster B sowie einem 
Erneuerungsscheine zur Erhebung weiterer Zinsscheine nach Muster C versehen. 
8. 
Die Kündigung der Schuldverschreihungen seitens der Landeskreditkasse 
erfolztt durch Bekanntmachung in dem Amtsblatte der Königlichen Regierung 
Werden gekündigte Schuldverschreibungen nach dem Fälligkeitstage eingelöst, 
so kann mit Genehmigung des Landesausschusses auch für die Zeit nach dem 
Fälligkeilstage eine entsprechende Verzinsung des Kapitals stattfinden. 
G. 9. 
Der Zahlungsanspruch aus den Zinsscheinen der Schuldverschreibungen 
erlischt, wenn der Zinsschein nicht binnen einer von dem Schlusse des Jahres, 
in welchem er fällig wird, an laufenden Frist von vier Jahren zur Einlösung 
vorgelegt wird. 
Nach Ablauf dieser Frist vorgelegte Zinsscheine können aus besonderen 
Gründen mit Genehmigung des Landesausschusses eingelöst werden. 
Unter der gleichen Voraussetzung kann der Betrag abhanden gekommener 
Zinsscheine dem bisherigen Inhaber derselben nach Ablauf der Vorlegungsfrist 
ausgezahlt werden, sofern er vor Ablauf dieser Frist den Verlust angezeigt hat 
und nicht innerhalb der Frist die abhanden gekommenen Scheine zur Einlösung 
vorgelegt oder der Anspruch aus denselben gerichtlich geltend gemacht worden ist. 
d. 10. 
Die Ausreichung neuer Zinsscheine erfolgt gegen Vorlage des zum Empfange 
berselhen berechtigenden „Erneuerungsscheins“. 
Kann der letztere nicht vorgelegt werden, oder widerspricht der Inhaber 
der Schuldverschreibung der Ausreichung der Zinsscheine, so dürfen diese nur 
gegen Vorlage der Schuldverschreibung ausgehändigt werden.
	        
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