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Der Kommunallandtag oder der Landesausschuß hat mit Genehmigung
des Oberpräsidenten die Zins= und Rückzahlungsbedingungen sowie den Betrag
der einzelnen Schuldverschreibungen nach freiem Ermessen festzusetzen, soweit nicht
in diesem Gesetz ausdrückliche Vorschriften enthalten sind.
Die seitens der Inhaber unkündbaren Schuldverschreibungen unterliegen
einer planmäßigen Tilgung, deren nähere Bestimmungen mit Genehmigung des
Oberpräsidenten in dem Emissionsbeschlusse festgesetzt werden. Für die Dauer
von höchstens 10 Jahren kann die Landeskreditkasse auf das ihr zustehende
Kündigungsrecht Verzicht leisten.
S. 7.
Schuldverschreibungen auf den Inhaber mit einem Nennwerth unter
einhundert Mark dürfen nicht ausgegeben werden.
, Die Schuldverschreibungen werden nach dem beigefügten Muster A oder Al
ausgestellt und mit den erforderlichen Zinsscheinen nach Muster B sowie einem
Erneuerungsscheine zur Erhebung weiterer Zinsscheine nach Muster C versehen.
8.
Die Kündigung der Schuldverschreihungen seitens der Landeskreditkasse
erfolztt durch Bekanntmachung in dem Amtsblatte der Königlichen Regierung
Werden gekündigte Schuldverschreibungen nach dem Fälligkeitstage eingelöst,
so kann mit Genehmigung des Landesausschusses auch für die Zeit nach dem
Fälligkeilstage eine entsprechende Verzinsung des Kapitals stattfinden.
G. 9.
Der Zahlungsanspruch aus den Zinsscheinen der Schuldverschreibungen
erlischt, wenn der Zinsschein nicht binnen einer von dem Schlusse des Jahres,
in welchem er fällig wird, an laufenden Frist von vier Jahren zur Einlösung
vorgelegt wird.
Nach Ablauf dieser Frist vorgelegte Zinsscheine können aus besonderen
Gründen mit Genehmigung des Landesausschusses eingelöst werden.
Unter der gleichen Voraussetzung kann der Betrag abhanden gekommener
Zinsscheine dem bisherigen Inhaber derselben nach Ablauf der Vorlegungsfrist
ausgezahlt werden, sofern er vor Ablauf dieser Frist den Verlust angezeigt hat
und nicht innerhalb der Frist die abhanden gekommenen Scheine zur Einlösung
vorgelegt oder der Anspruch aus denselben gerichtlich geltend gemacht worden ist.
d. 10.
Die Ausreichung neuer Zinsscheine erfolgt gegen Vorlage des zum Empfange
berselhen berechtigenden „Erneuerungsscheins“.
Kann der letztere nicht vorgelegt werden, oder widerspricht der Inhaber
der Schuldverschreibung der Ausreichung der Zinsscheine, so dürfen diese nur
gegen Vorlage der Schuldverschreibung ausgehändigt werden.