(Nr. 10340). Gesetz zur Abänderung der Gesetze, betreffend die Landesbank in Wiesbaden,
vom 25. Dezember 1869, vom 20. August 1883 und vom 3. Oktober 1899.
Vom 16. April 1902.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #
verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtags der Monarchie, was folgt:
Einziger Artikel.
Die #. 5 bis 33 des Gesetzes, betreffend die Landesbank in Wiesbaden,
vom 25. Dezember 1869, das Gesetz zur Abänderung des Gesetzes, betreffend
die Landesbank in Wiesbaden vom 25. Dezember 1869, vom 20. August 1883
und das Gesetz zur Abänderung des Gesetzes, betreffend die Landesbank in Wies-
baden vom 20. August 1883 „ vom 3. Oktober 1899 werden durch folgende
Bestimmungen ersetzt:
G. 1.
Die Nassauische Landesbank und die Nassauische Sparkasse sind Anstalten
des Bezirksverbandes des Regierungsbezirkes Wiesbaden, sie haben die Rechte
juristischer Personen und den Sitz in Wiesbaden.
Beide Anstalten werden für Rechnung des Bezirksverbandes unter der
Aufsicht und nach den Beschlüssen des Kommunallandtags verwaltet.
G. 2.
Die Nassauische Landesbank hat die Aufgabe:
I. Darlehen gegen Verpfändung von städtischen und ländlichen, im 1 Re-
gierungsbezirke Wiesbaden belegenen Grundstücken innerhalb der ersten
Werthhälfte zu gewähren sowie bestehende Hypotheken und andere
durch Hypothek gesicherte Forderungen unter denselben Bedingungen
zu erwerben) Bergwerkseigenthum ist von der Beleihung ausgeschlossen
die Beleihung von Erbbaurechten ist zulässig.
II. Darlehen an den Bezirksverband des Regierungsbezirkes Wiesbaden
und die Anstalten desselben, an Kreise, Civil= und Kirchengemeinden
und an staatlich genehmigte Meliorationsverbändei im Regierungsbezirke
Wiesbaden zu geben.
III. Werthpapiere von Korporationen und Privaten in Verwahrung zu
nehmen und zu verwalten.
S. 3.
Bei Gewährung der im §N. 2 bezeichneten Darlehen bleibt die Festsetzung
des Jinsfußes und der Rückzahlungsbedingungen der Vereinbarung überlassen.
In jedem Falle ist aber der Schuldner berechtigt, das Kapital nach halbjähriger
Kündigung ganz oder theilweise zurückzuzahlen.