K. 16.
Aufsichtsbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist der Regierungspräsident.
Gegen die Verfügungen desselben findet innerhalb zwei Wochen nach der Zu-
stellung die Beschwerde an die Minister für Landwirthschaft, Domänen und
Forsten und des Innern statt.
S. 17.
Dieses Gesetz tritt vom 1. April 1903 in Kraft. Gleichzeitig werden alle
entgegenstehenden Bestimmungen aufgehoben.
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Die Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten und des Innern
sind mit der Ausführung des Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 22. April 1902.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bülow. v. Thielen. Schönstedt. v. Goßler. Gr. v. Posadowskv.
v. Tirpitz. Studt. Frhr. v. Rheinbaben. v. Podbielski.
Frhr. v. Hammerstein. Möller.
Bekanntmachung.
Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetz-Samml. S. 357)
sind bekannt gemacht:
1. der Allerhöchste Erlaß vom 24. März 1902, durch welchen der Stadt-
gemeinde Bielefeld behufs Anbringung von Rosetten an den Vorder-
wänden der Häuser zur Befestigung von Querdrähten für den elektrischen
oberirdischen Betrieb ihrer Straßenbahn von Brackwede nach Schildesche
das Recht zur dauernden Beschränkung des Grundeigenthums verliehen
worden ist, durch das Amtsblatt der Königl. Regierung zu Minden
Nr. 17 S. 165, ausgegeben am 26. April 1902;
Gesetz= Samml. 1902. (Nr. 10342.) 21