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c) die Feststellung und Aenderung der Normalentwürfe und Normal-
anordnungen für bauliche und maschinelle Anlagen sowie für Betriebs-
mittel und mechanische Betriebseinrichtungen;
d) die Eröffnung des Betriebs auf fertiggestellten Bahnstrecken, welche
zur Beförderung von Personen oder Gütern im öffentlichen Verkehre
bestimmt sind;
J) die Ermächtigung zum Abschlusse freihändiger Lieferungs= und Arbeits-
verträge, deren Gegenstand den Werth von 100 000 Mark übersteigt,
sowie zur Zuschlagsertheilung in öffentlichen und engeren Verdingungen
bei Gegenständen — jedes Loos für sich gerechnet — von mehr als
300 000 Mark
S. 5.
Bezüglich der Personalien der Staatseisenbahnverwaltung bleibt dem
Minister vorbehalten:
a) die Anstellung, Versetzung, Entlassung sowie die Regelung der Be-
soldungsverhältnisse der etatsmäßigen höheren Beamten einschließlich
der Rechnungsdirektoren und Eisenbahn-Hauptkassenrendanten, sowie die
Ueberweisung der diätarischen höheren Beamten an die Königlichen
Eisenbahndirektionen,
b) die Versetzung von Beamten aus dem Bezirk einer Königlichen Eisen-
bahndirektion in den Bezirk einer anderen, soweit die betheiligten Be-
hörden verschiedener Meinung sind;
J) die Gewährung von Remunerationen und Unterstützungen, soweit sie
im Laufe eines Rechnungsjahrs den Betrag von 300 Mark übersteigen;
d) die Gewährung von Urlaub über vier Wochen an die unter a bezeich-
neten, über sechs Wochen an die übrigen Beamten.
S. 6.
u.) Den Königlichen Eisenbahndirektionen obliegt mit den den Provinzial-
behörden zugewiesenen Rechten und Pflichten die Verwaltung aller zu ihrem
Bezirke gehörigen, im Betrieb oder im Baue befindlichen Eisenbahnstrecken.
(e.) Die Königlichen Eisenbahndirektionen bestehen aus einem Präsidenten,
den mit der ständigen Vertretung des Präsidenten beauftragten beiden Mit-
gliedern (Ober-Regierungsrath, Ober-Baurath) und der erforderlichen Anzahl
weiterer Mitglieder. Der Präsident wird vom König ernannt.
z.) Die Stellvertretung des Präsidenten durch die damit beauftragten
Mitglieder der Königlichen Eisenbahndirektion regelt der Minister.
(4.) Die Königlichen Eisenbahndirektionen entscheiden über die gegen die
Verfügungen und Anordnungen der Vorstände der Eisenbahn-Betriebs-,
Maschinen-, Verkehrs= und Werkstätteninspektionen sowie der Bauabtheilungen
4. Bezäglich der Per-
sonalien.
Die Königlichen Ei.
senbahndirektionen.
Geschäftsbereich der
Königlichen Eisenbahn=
direktionen im Allge-
meinen.