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für die zum Bezirke des Amtsgerichts Usingen gehörige Gemeinde Neu—
weilnau,
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Wiesbaden gehörige Gemeinde
Kloppenheim
am 1. Juli 1902 beginnen soll.
Berlin, den 2. Juni 1902.
Der Justizminister.
Schönstedt.
(Nr. 10355.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für
einen Theil des Bezirkes des Amtsgerichts Biedenkopf. Vom 2. Juni 1902.
A# Grund des F. 39 des Gesetzes, betreffend das Grundbuchwesen und die
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen im Gebiete der vormals
freien Stadt Frankfurt sowie den vormals Großherzoglich Hessischen und Land-
gräflich Hessischen Gebietstheilen der Provinz Hessen-Nassau, vom 19. August 1895
(Gesetz Samml. S. 481) und des Artikels 5 der Verordnung, betreffend das
Grundbuchwesen, vom 13. November 1899 (Gesetz Samml. S. 519) bestimmt
der Justizminister, daß die zur Anmeldung von Ansprüchen behufs Eintragung
in das Grundbuch vorgeschriebene Ausschlußfrist von sechs Monaten
für den zum Bezirke des Amtsgerichts Biedenkopf gehörigen Gemeinde-
bezirk Elmshausen
am 1. Juli 1902 beginnen soll.
Berlin, den 2. Juni 1902.
Der Justizminister.
Schönstedt.
Redigirt im Bureau des Staatsministeriums.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.