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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 23. —
Inhalt: Gesetz, betreffend die Fürsorge für Beamte in Folge von Betriebsunfällen, S. 153. — Geseb
gegen die Verunstaltung landschaftlich hervorragender Gegenden, S. 159. — Bekanntmachunn
der nach dem Gesetze vom 10. April 1872 durch die Regierungs- Amtsblätter publizirten landes-
herrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 160.
(Nr. 10357.) Gesetz, betreffend die Fürsorge für Beamte in Jolge von Betriebsunfällen.
Vom 2. Juni 1902.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen .
verordnen mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags Unserer Monarchie,
für den Umfang derselben, was folgt:
Artikel 1.
Das Gesetz, betreffend die Fürsorge für Beamte in Folge von Betriebs-
unfällen, vom 18. Juni 1887 (Gesetz Samml. S. 282) erhält die nachstehende
Fassung:
G. 1.
Unmittelbare Staatsbeamte, welche in reichsgesetzlich der Unfallversicherung
unterliegenden Betrieben beschäftigt sind, erhalten, wenn sie in Folge eines im
Dienste erlittenen Betriebsunfalls dauernd dienstunfähig werden, als Pension
sechsundsechzigzweidrittel Prozent ihres jährlichen Diensteinkommens.
Personen der vorbezeichneten Art erhalten, wenn sie in Folge eines im
Dienste erlittenen Betriebsunfalls nicht dauernd dienstunfähig geworden, aber in
ihrer Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt worden sind, bei ihrer Entlassung aus dem
Dienste als Pension:
1. im Falle völliger Erwerbsunfähigkeit für die Dauer derselben den im
ersten Absatze bezeichneten Betrag;
2. im Falle theilweiser Erwerbsunfähigkeit für die Dauer derselben den-
jenigen Theil der vorstehend bezeichneten Pension, welcher dem Maße
der durch den Unfall herbeigeführten Einbuße an Erwerbsfähigkeit
entspricht.
Gesetz. Samml. 1902. (Nr. 10357—10358.) 32
Ausgegeben zu Berlin den 12. Juni 1902.