Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

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Ordens, Ritter des Ordens der Eisernen Krone I. Klasse, Komthur des 
Franz Joseph. Ordens mit dem Sterne, Allerhöchstihren Geheimen 
Rath und Kämmerer, Minister des Kaiserlichen und Königlichen Hauses 
und des Aeußern, 
welche, nachdem sie sich gegenseitig ihre Vollmachten mitgetheilt und dieselben 
in guter und gehöriger Ordnung befunden, unter Vorbehalt der beiderseitigen 
Ratifikation den nachstehenden Vertrag abgeschlossen haben: 
Artikel 1. 
Die Mitte des regulirten Flußlaufs der Przemsa bildet in der Strecke von 
Slupna bis zum Einflusse der Przemsa in die Weichsel fortan die Landesgrenze 
zwischen Preußen und Oesterreich. 
Artikel 2. 
Durch die Veränderung der Staatshoheitsgrenze wird in den privatrecht- 
lichen Verhältnissen der aus den bisherigen beiderseitigen Gebieten ausscheidenden 
und dem entgegengesetzten Gebiete hinzutretenden Grundstücke nichts verändert. 
Eine Ausnahme von dieser Regel bilden die ärarischen oder fiskalischen 
Grundstücke, indem die nunmehr auf dem rechten Flußufer liegenden, bisher dem 
österreichischen Aerar gehörigen Grundstücke in das Eigenthum des preußischen 
Staatsfiskus, dagegen die auf dem linken Flußufer liegenden, bisber dem preußischen 
Staatsfiskus gehörigen Grundstücke in das Eigenthum des österreichischen Aerars 
übergehen. 
Artikel 3. 
Zur Ausgleichung derjenigen Mehrleistungen, welche preußischerseits durch 
Abtretung größerer Flächen fiskalischen Besitzes an das österreichische Aerar gemäß 
Artikel 2 und zur Herstellung des neuen Flußbettes der Przemsa aufgewendet 
sind, sowie zur antheilsweisen Deckung der preußischerseits verauslagten Ver- 
messungs= und Kartirungskosten, wird die Kaiserlich Königlich österreichische 
Regierung der Königlichen preußischen Staatsregierung binnen drei Monaten nach 
erfolgter Ratifikation dieses Vertrags die Summe von eintausendsiebenhundert- 
vierundzwanzig Mark 49 Pfennig zahlen. 
Artikel 4. 
Dieser Vertrag tritt mit dem Tage der erfolgten Ratifikation in Kraft. 
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegen- 
wärtigen Vertrag unterfertigt und ihre Siegel beigedrückt. 
So geschehen in zweifacher Ausfertigung in Wien am 19. Tage des Monats 
Jänner im Jahre des Heils Eintausend achthundertachtundneunzig. 
P. Graf Eulenburg. Graf Gotuchowski. 
(L. S.) (L. S.) 
 
	        
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