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Ordens, Ritter des Ordens der Eisernen Krone I. Klasse, Komthur des
Franz Joseph. Ordens mit dem Sterne, Allerhöchstihren Geheimen
Rath und Kämmerer, Minister des Kaiserlichen und Königlichen Hauses
und des Aeußern,
welche, nachdem sie sich gegenseitig ihre Vollmachten mitgetheilt und dieselben
in guter und gehöriger Ordnung befunden, unter Vorbehalt der beiderseitigen
Ratifikation den nachstehenden Vertrag abgeschlossen haben:
Artikel 1.
Die Mitte des regulirten Flußlaufs der Przemsa bildet in der Strecke von
Slupna bis zum Einflusse der Przemsa in die Weichsel fortan die Landesgrenze
zwischen Preußen und Oesterreich.
Artikel 2.
Durch die Veränderung der Staatshoheitsgrenze wird in den privatrecht-
lichen Verhältnissen der aus den bisherigen beiderseitigen Gebieten ausscheidenden
und dem entgegengesetzten Gebiete hinzutretenden Grundstücke nichts verändert.
Eine Ausnahme von dieser Regel bilden die ärarischen oder fiskalischen
Grundstücke, indem die nunmehr auf dem rechten Flußufer liegenden, bisher dem
österreichischen Aerar gehörigen Grundstücke in das Eigenthum des preußischen
Staatsfiskus, dagegen die auf dem linken Flußufer liegenden, bisber dem preußischen
Staatsfiskus gehörigen Grundstücke in das Eigenthum des österreichischen Aerars
übergehen.
Artikel 3.
Zur Ausgleichung derjenigen Mehrleistungen, welche preußischerseits durch
Abtretung größerer Flächen fiskalischen Besitzes an das österreichische Aerar gemäß
Artikel 2 und zur Herstellung des neuen Flußbettes der Przemsa aufgewendet
sind, sowie zur antheilsweisen Deckung der preußischerseits verauslagten Ver-
messungs= und Kartirungskosten, wird die Kaiserlich Königlich österreichische
Regierung der Königlichen preußischen Staatsregierung binnen drei Monaten nach
erfolgter Ratifikation dieses Vertrags die Summe von eintausendsiebenhundert-
vierundzwanzig Mark 49 Pfennig zahlen.
Artikel 4.
Dieser Vertrag tritt mit dem Tage der erfolgten Ratifikation in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegen-
wärtigen Vertrag unterfertigt und ihre Siegel beigedrückt.
So geschehen in zweifacher Ausfertigung in Wien am 19. Tage des Monats
Jänner im Jahre des Heils Eintausend achthundertachtundneunzig.
P. Graf Eulenburg. Graf Gotuchowski.
(L. S.) (L. S.)