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Bei der Anstellung von Bahnwärtern, Weichenstellern und sonstigen dergl.
Unterbeamten innerhalb der einzelnen Staatsgebiete soll auf Angehörige der
letzteren vorzugsweise Rücksicht genommen werden, falls geeignete Militäranwärter,
unter welchen die betreffenden Staatsangehörigen gleichfalls den Vorzug haben,
zur Besetzung der bezeichneten Stellen nicht zu ermitteln sind.
Artikel X.
Entschädigungsansprüche, welche aus Anlaß des Baues oder Betriebs der
Bahnen gegen die Eisenbahnverwaltung geltend gemacht werden möchten, sollen
von den betreffenden Landesgerichten und — insoweit nicht Reichsgesetze Platz
greifen — auch nach den betreffenden Landesgesetzen beurtheilt werden.
Artikel XI.
Die Großherzoglich Sächsische und die Herzoglich Sachsen-Meiningensche
Regierung verpflichten Sich, von den im Artikel I A 2, B und C gedachten Eisen-
bahnen und dem zu denselben gehörigen Grund und Boden keinerlei Staats-
abgaben von der Königlich Preußischen Regierung zu erheben. Dagegen wird
die Bahn von Eisenberg nach Porstendorf zu den staatlichen Steuern und Ab-
gaben, einschließlich der Grundsteuern, innerhalb der betheiligten Bundesstaaten
nach den jeweilig dort geltenden gesetzlichen Bestimmungen herangezogen werden.
Auf die Gemeindebesteuerung der Bahnstrecken innerhalb des Großherzoglich
Sächsischen und des Herzoglich Sachsen-Meiningenschen Staatsgebiets, ins-
besondere auf die Berechnung des gemeindesteuerpflichtigen Reineinkommens und
dessen Vertheilung unter die betheiligten Gemeinden, finden vom 1. Januar des
auf die Betriebseröffnung und, was die Feldabahn anlangt, des auf die Betriebs-
übernahme folgenden Jahres an die Bestimmungen des Preußischen Kommunal-=
abgabengesetzes vom 14. Juli 1893 (Preußische Gesetz-Samml. S. 152) oder
der künftighin etwa an dessen Stelle tretenden späteren Gesetze in der gleichen
Weise Anwendung, als wenn die Bahn auf Königlich Preußischem Gebiete läge.
Die Lahlung erfolgt alljährlich bis zum 1. Juli für das vorausgegangene
Kalenderjahr.
Bei Feststellung des Verhältnisses, nach welchem die von der Bahn be-
rührten außerpreußischen Gemeinden gemäß der Bestimmungen des F. 47 Abs. 2
bezw. Abs. 1 unter b des Preußischen Kommunalsteuergesetzes an dem gemeinde-
steuerpflichtigen Einkommen der für Rechnung des Preußischen Staates verwalteten
Eisenbahnen betheiligt werden, sollen nur diejenigen Ausgaben an Gehältern und
Löhnen zu Grunde gelegt werden, welche aus dem Betriebe der Bahn erwachsen.
Eine weitere Besteuerung der Eisenbahnstrecken durch die Gemeinden oder
andere korporative Verbände werden die betheiligten Regierungen nicht zulassen.
Sofern dieser Vereinbarung zuwider solche Steuern oder Abgaben erhoben werden
sollten, hat jede Regierung je für Ihr Gebiet die hierfür geleisteten Ausgaben
der Königlich Preußischen Regierung zu erstatten.