10.
11.
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. An die Stelle des §. 10 Abs. 1 treten folgende Vorschriften:
Die Einrichtung der Bahngrundbücher bestimmt sich nach
den Anordnungen des Justizministers, soweit sie nicht in diesem
Gesetze geregelt ist.
Jede Bahneinheit erhält ein Grundbuchblatt. Die Vor-
schriften der I#. 3 bis 5 der Grundbuchordnung finden ent-
sprechende Anwendung.
Jedes Grundbuchblatt erhält einen besonderen Abschnitt für
die in diesem Gesetze vorgeschriebenen Angaben über den Bestand
der Bahneinheit (Titel.
Im FS. 11 wird der Abs. 4 gestrichen.
. Im 8g. 12 werden ersetzt:
a) im Abs. 1 Satz 1 und im Abs. 2 die Worte „Pfandrechten“,
„Pfandrechte"“ durch die Worte:
„Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden;“
b) im Abs. 1 Satz 4 das Wort „Eigenthumsbesitz“ durch das Wort:
„„Eigenbesitz.“
Im H. 14 werden ersetzt:
a) im Satz 2 das Wort „Pfandrechte“ durch die Worte:
„Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden an der
Bahneinheit (Bahnpfandschulden)“
b) im Satz 3, 4 das Wort „Dfandrechte“ durch das Wort:
„Bahnpfandschulden.“
Im JN. 15 werden:
a) im Abs. 2 Satz 3 die Worte „gemäß §. 2 der Grundbuchordnung“
gestrichen;
b) im Abs. 4 die Worte: „In den — Frankfurt“ ersetzt durch
die Worte:
„In den vormals Großberzoglich Hessischen Landestheilen
und in dem vormals Landgräflich Hessischen Amte Homburg“,
und das Wort: „(Feldgerichte)“ gestrichen.
Der dritte Abschnitt erhält die Ueberschrift:
Rechtsverhältnisse der Bahneinheiten.
Der §.# 16 erhält folgende Fassung:
Flir die Bahneinheit gelten die sich auf Grundstücke be-
ziehenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit nicht
aus diesem Gesetze sich ein Anderes ergiebt.
Mit der gleichen Beschränkung finden die für den Erwerb
des Eigenthums und für die Ansprüche aus dem Eigentbum an