Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

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nicht statt. Die Zustellung des Beschlusses wirkt wie eine einstweilige Einstellung 
des Verfahrens. 
Der Termin zur Vertheilung des Versteigerungserlöses ist erst dann zu 
bestimmen, wenn die Genehmigung zum Erwerbe der Bahn beigebracht ist. 
g. 33. 
Mit dem Antrag auf Zwangsverwaltung ist von dem Antragsteller eine 
Erklärung der Bahnaussichtsbehörde beizubringen, daß die Einkünfte aus der 
Zwangsverwaltung den Kosten des Verfahrens mit Einschluß der Ausgaben und 
Ansprüche aus der Verwaltung voraussichtlich entsprechen werden, oder es ist 
eine nach den Erklärungen der Bahnaufsichtsbehörde voraussichtlich hierzu aus- 
reichende Deckung zu gewähren. 
K. 34. 
Wird über das Vermögen des Bahneigenthümers das Konkursverfahren 
eröffnet, so ist die Zwangsverwaltung auch dann anzuordnen, wenn die Bahn- 
aufsichtsbehörde das Vollstreckungsgericht um die Anordnung derselben ersucht. 
Dies Ersuchen ist nur dann zu stellen, wenn die Einkünfte aus der Zwangs- 
verwaltung den Kosten des Verfahrens mit Einschluß der Ausgaben und An- 
sprüche aus der Verwaltung voraussichtlich entsprechen werden. 
g. 35. 
Die in den 99. 150, 153 und 154 des Reichsgesetzes über die Zwangs- 
versteigerung und die Zwangsverwaltung dem Gerichte zugewiesene Thätigkeit steht 
der Bahnaufsichtsbehörde zu. Der Minister der öffentlichen Arbeiten kann für 
die Geschäftsführung der Verwalter und die denselben zu gewährende Vergütung 
allgemeine Anordnungen treffen. 
G 36. 
Bei der Vertheilung der Ueberschüsse der Zwangsverwaltung sind die im 
§. 26 Nr. 1 und 4 bezeichneten Ansprüche nach der dort bestimmten Rang- 
ordnung in ihrem ganzen Betrage zu berichtigen. 
Vor den im F. 10 Nr. 5 des Reichsgesetzes über die Zwangsversteigerung 
und die Zwangsverwaltung bezeichneten Ansprüchen sind die während des Ver- 
fahrens fällig werdenden Forderungen aus Theilschuldverschreibungen auf den In- 
haber zu berichtigen, soweit die Berichtigung nicht aus statutenmäßig dazu be- 
stimmten Fonds, die nicht zur Bahneinheit gehören, erfolgt. Diese Vorschrift 
findet keine Anwendung, wenn den Forderungen fällige Bahnpfandschulden vor- 
geben oder die Swangsversteigerung angeordnet oder das Konkursverfahren er- 
öffnet ist. 
K. 37. 
Eine Swangsvollstreckung in andere, als die im Reichsgesetze vom 3. Mai 
1886, betreffend die Unzulässigkeit der Pfändung von Eisenbabnufahrbetriebsmitteln 
QReichs-Gesetzbl. S. 131) bezeichneten, zur Bahneinheit gehörigen Gegenstände
	        
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