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Sechster Abschnitt.
Schlußbestimmungen.
g. 54.
Wenn ein Anderer als der Eigenthümer einer Bahn den Betrieb auf der-
selben kraft eigenen Nutzungsrechts ausübt, so gehört dies Nutzungsrecht in
Ansehung der Zwangsvollstreckung zum unbeweglichen Vermögen. Die Zwangs-
vollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des vierten Abschnitts dieses Gesetzes
als Zwangsverwaltung durch Ausübung des Nutzungsrechts.
Die Zwangsvollstrechung in das Nutzungsrecht umfaßt auch die im 8. 4
bezeichneten Gegenstände, soweit sie dem Nutzungsberechtigten gehören. Auf die
Zwangsvollstreckung in einzelne dieser Gegenstände findet die Vorschrift des F. 37
Abs. 1 Anwendung.
S. 55.
Bei Bahnen, welche nur zum Theil im Gebiete des Preußischen Staates
liegen, finden die Vorschriften dieses Gesetzes, sofern nicht durch Staatsvertrag
ein Anderes bestimmt ist, auf die im preußischen Gebiete befindlichen Bestand-
theile Anwendung.
g. 56.
Auf die Beschwerde gegen die nach diesem Gesetze den Aufsichtsbehörden
der Kleinbahnen zustehenden Beschlüsse und Verfügungen findet der 8. 52 des
Gesetzes über die Kleinbahnen und Privatanschlußbahnen vom 28. Juli 1892
Gesetz-Samml. S. 225) Anwendung.
G. 57.
Die in diesem Gesetz angeordneten öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen
durch mindestens einmalige Einrückung in den Anzeiger des Amtsblatts. ie
Bekanntmachung gilt als bewirkt mit dem Ablaufe des zweiten Tages nach der
Ausgabe des die Einrückung oder die erste Einrückung enthaltenden Blattes.
Außerdem erfolgt die Bekanntmachung durch mindestens einmalige Ein-
rückung in die durch die Statuten oder die Bedingungen der Ausgabe der Theil-
schuldverschreibungen bestimmten Blätter.
G. 58.
Mit der Ausführung des Gesetzes werden der Justizminister und der
Minister der öffentlichen Arbeiten beauftragt.
Gesetz. Samml. 1902. (Nr. 10377.) 48