Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

—  255  —

Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  34.  —

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  einzelner  Bestimmungen  des  Allgemeinen  Berggesetzes  vom
24.  Juni  1865,  S.  255.  —  Verordnung  wegen  Feststellung  der  nach  dem  Gesetze,  betreffend  die
Ueberweisung  weiterer  Dotationsrenten  an  die  Provinzialverbände,  vom  2.  Juni  1902  zu  gewährenden
Jahresrenten,  S.  255.  —  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs
  für  einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Solingen  und  Opladen,  S.  259.  —  Verfügung
  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  des  Bezirkes
des  Amtsgerichts  Gladenbach,  S.  280.

 

(Jr.  10378.)  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  einzelner  Bestimmungen  des  Allgemeinen
Berggesetzes  vom  24.  Juni  1865.  Vom  7.  Juli  1902.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtags  Unserer  Monarchie,
was  folgt:
Artikel  I.
Die  §.  72  und  149  des  Allgemeinen  Berggesetzes  vom  24.  Juni  1865
erhalten  folgende  Fassung:
S.  72.
Abs.  1,  2  und  3:  unverändert.
Abs.  4:
Die  Einsicht  des  bei  der  Bergbehörde  befindlichen  Exemplars  steht
demjenigen  zu,  welcher  einen  Schadensersatzanspruch  (56.  148,  149)
erheben  will,  wenn  er  einen  solchen  Anspruch  der  Bergbehörde  glaubhaft
macht.  Dem  Bergwerksbesitzer  soll  Gelegenheit  gegeben  werden,  bei
dieser  Einsichtnahme  zugegen  zu  sein.

C.  149.

Ist  der  Schaden  durch  den  Betrieb  zweier  oder  mehrerer  Bergwerke  verursacht,
  so  sind  die  Besitzer  dieser  Bergwerke  als  Gesammtschuldner  zur  Entschädigung

  verpflichtet.
Gesetz.  Samml.  1902.  (Nr.  10378—10381.)  49

Ausgegeben  zu  Berlin  den  22.  Juli  1902.