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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 34. —
Inhalt: Gesetz, betreffend die Abänderung einzelner Bestimmungen des Allgemeinen Berggesetzes vom
24. Juni 1865, S. 255. — Verordnung wegen Feststellung der nach dem Gesetze, betreffend die
Ueberweisung weiterer Dotationsrenten an die Provinzialverbände, vom 2. Juni 1902 zu gewährenden
Jahresrenten, S. 255. — Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grund-
buchs für einen Theil der Bezirke der Amtsgerichte Solingen und Opladen, S. 259. — Ver-
fügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für einen Theil des Bezirkes
des Amtsgerichts Gladenbach, S. 280.
(Jr. 10378.) Gesetz, betreffend die Abänderung einzelner Bestimmungen des Allgemeinen
Berggesetzes vom 24. Juni 1865. Vom 7. Juli 1902.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen unter Zustimmung beider Häuser des Landtags Unserer Monarchie,
was folgt:
Artikel I.
Die §. 72 und 149 des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865
erhalten folgende Fassung:
S. 72.
Abs. 1, 2 und 3: unverändert.
Abs. 4:
Die Einsicht des bei der Bergbehörde befindlichen Exemplars steht
demjenigen zu, welcher einen Schadensersatzanspruch (56. 148, 149)
erheben will, wenn er einen solchen Anspruch der Bergbehörde glaubhaft
macht. Dem Bergwerksbesitzer soll Gelegenheit gegeben werden, bei
dieser Einsichtnahme zugegen zu sein.
C. 149.
Ist der Schaden durch den Betrieb zweier oder mehrerer Bergwerke ver-
ursacht, so sind die Besitzer dieser Bergwerke als Gesammtschuldner zur Ent-
schädigung verpflichtet.
Gesetz. Samml. 1902. (Nr. 10378—10381.) 49
Ausgegeben zu Berlin den 22. Juli 1902.