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mindestens vier Wochen bei dem Magistrat anzubringen sind. Den Eigenthümern
ist eine Benachrichtigung dieses Inhalts zuzustellen. Umfaßt der Plan Grund-
stücke der im letzten Satze des F. 2 gedachten Art, so ist die zuständige Behörde
besonders zu benachrichtigen.
S. 5.
Der Magistrat hat die erhobenen Einwendungen thunlichst zur gütlichen
Erledigung zu bringen und sodann den Umlegungsantrag nebst den auf die
Angelegenheit bezüglichen Schriftstücken ohne Verzug dem Bezirksausschuß einzu-
reichen. Der Bezirksausschuß beschließt nach Anhörung der Ortspolizeibehörde
über das Vorhandensein der in den §#§. 1 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen
der Umlegung und über die nicht erledigten Einwendungen.
Er kann im Falle des F. 3 Abs. 1 Nr. 2 mit Zustimmung der Antrag-
steller festsetzen, daß ihnen die Kosten des Verfahrens ganz oder zum Theil zur
Last fallen.
Der Beschluß ist dem Magistrate, den Eigenthümern und denjenigen Be-
theiligten (§. 57), welche an dem Verfahren theilgenommen haben, zuzustellen;
außerdem ist er von dem Magistrat in ortsüblicher Weise unter Hinweis auf
den Inhalt der I§. 7, 27 und 50 bekannt zu machen.
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Die Zurücknahme des Antrags (F. 3) ist nur bis zur Beschlußfassung des
Bezirksausschusses (I. 5 Abs. 1) zulässig.
Im Falle des §F. 3 Abs. 1 Nr. 2 genügt zur Zurücknahme des Antrags
die Erklärung der Eigenthümer von mehr als zwei Dritteln der nach der be-
zeichneten Vorschrift bei der Antragstellung in Betracht gekommenen Grundfläche.
Die Kosten fallen den zurücknehmenden Antragstellern zur Last. Sie
werden in dem Falle des §. 3 Abs. 1 Nr. 2 von dem Magistrat endgültig fest-
gesetzt und unterliegen der Einziehung im Verwaltungszwangsverfahren durch die
Gemeinde.
G. 7.
Kommt im Falle des F. 3 Abs. 1 Nr. 1 eine Vereinbarung über die Um-
legung zwischen der Gemeinde und den Eigenthümern in rechtsverbindlicher Form
zu Stande, so unterbleibt die Einleitung des Umlegungsverfahrens (F. 8), wenn
der Magistrat und eine nach H. 3 Abs. 1 Nr. 2 zu bestimmende Mehrheit von
Eigenthümern darauf antragen.
Erstreckt sich die Vereinbarung nur auf einen Theil des Umlegungsgebiets,
so findet die Vorschrift des Abs. 1 entsprechende Anwendung, wenn der Zweck
der Umlegung bei einer Beschränkung auf die von der Vereinbarung betroffenen
Grundstücke noch im Wesentlichen zu erreichen ist und wenn außerdem die Eigen-
thümer der übrigen Grundstücke mit der Beschränkung einverstanden sind oder
eine spätere Umlegung ihrer Grundstücke nicht ausgeschlossen ist. In diesem
Falle sind die Grundstücke der nicht an der Vereinbarung betheiligten Eigenthümer
von der Umlegung auszunehmen.
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