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2. Umlegungsvermerk.
8. 9.
Auf Ersuchen der Kommission hat das Grundbuchamt in die Grundbücher
der umzulegenden Grundstücke einzutragen, daß das Umlegungsverfahren ein-
geleitet ist Umlegungsvermerk).
Von dem Inhalte der Grundbücher soll sich die Kommission zuverlässige
Kenntniß verschaffen; erforderlichenfalls hat sie zu diesem Zwecke bei dem Grund-
buchamte die Ertheilung von Abschriften zu beantragen. Auch wenn beglaubigte
Abschriften ertheilt werden, sind nur baare Auslagen zu berechnen.
Die nach der Eintragung des Umlegungsvermerkes erfolgenden Eintragungen
hat das Grundbuchamt der Kommission von Amtswegen bekannt zu machen.
Soweit das Grundbuch noch nicht angelegt ist, finden die vorstehenden
Bestimmungen hinsichtlich der sonstigen gerichtlichen Bücher entsprechende An-
wendung.
3. Umlegungsgrundsätze.
S. 10.
Die zur Umlegung bestimmten Grundstücke sind in eine Masse zu ver-
einigen. In die Masse sind insbesondere auch die vorhandenen öffentlichen
Wege und Plätze einzuwerfen. 1
Von der Gesammtmasse ist das zu den öffentlichen Straßen und Plätzen
erforderliche Gelände bei der Vertheilung vorweg auszuscheiden und der Gemeinde
oder dem sonstigen Wegeunterhaltungspflichtigen zu überweisen. Durch die Ueber-
weisung werden die Gemeinde und die sonstigen Wegeunterhaltungspflichtigen
für die Einwerfung der öffentlichen Wege und Plätze abgefunden.
Die Restmasse wird unter die Eigenthümer vertheilt.
. s.11.
Den Betheiligten (§. 57 Abs. 2 bis 5) ist vollständige Entschädigung nach
Maßgabe der Vorschriften der S§F. 12 bis 21 zu gewähren.
S. 12.
Die Vertheilung der im §F. 10 Abs. 3 bezeichneten Restmasse hat nach
Zweckmäßigkeit und Billigkeit zu erfolgen und zwar thunlichst so, daß die
Gesammtfläche nach dem Verhältnisse vertheilt wird, in welchem die Eigenthümer
bei der früheren Gesammtfläche betheiligt waren. Dabei sollen thunlichst die
Grundstücke rechtwinklig zu den Straßen und Plätzen gelegt und in der örtlichen
Lage, in der sie vor der Umlegung besessen wurden, den Eigenthümern zuge-
wiesen werden. Insbesondere sollen bebaute Grundstücke sowie Grundstücke, die
einen nach F. 14 besonders zu ersetzenden Werth haben, soweit sie nicht in
Straßen oder Plätze fallen, und vorbehaltlich der etwa erforderlichen ander-
weitigen Begrenzung thunlichst den bisherigen Eigenthümern belassen werden.