Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

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2. Umlegungsvermerk. 
8. 9. 
Auf Ersuchen der Kommission hat das Grundbuchamt in die Grundbücher 
der umzulegenden Grundstücke einzutragen, daß das Umlegungsverfahren ein- 
geleitet ist Umlegungsvermerk). 
Von dem Inhalte der Grundbücher soll sich die Kommission zuverlässige 
Kenntniß verschaffen; erforderlichenfalls hat sie zu diesem Zwecke bei dem Grund- 
buchamte die Ertheilung von Abschriften zu beantragen. Auch wenn beglaubigte 
Abschriften ertheilt werden, sind nur baare Auslagen zu berechnen. 
Die nach der Eintragung des Umlegungsvermerkes erfolgenden Eintragungen 
hat das Grundbuchamt der Kommission von Amtswegen bekannt zu machen. 
Soweit das Grundbuch noch nicht angelegt ist, finden die vorstehenden 
Bestimmungen hinsichtlich der sonstigen gerichtlichen Bücher entsprechende An- 
wendung. 
3. Umlegungsgrundsätze. 
S. 10. 
Die zur Umlegung bestimmten Grundstücke sind in eine Masse zu ver- 
einigen. In die Masse sind insbesondere auch die vorhandenen öffentlichen 
Wege und Plätze einzuwerfen. 1 
Von der Gesammtmasse ist das zu den öffentlichen Straßen und Plätzen 
erforderliche Gelände bei der Vertheilung vorweg auszuscheiden und der Gemeinde 
oder dem sonstigen Wegeunterhaltungspflichtigen zu überweisen. Durch die Ueber- 
weisung werden die Gemeinde und die sonstigen Wegeunterhaltungspflichtigen 
für die Einwerfung der öffentlichen Wege und Plätze abgefunden. 
Die Restmasse wird unter die Eigenthümer vertheilt. 
. s.11. 
Den Betheiligten (§. 57 Abs. 2 bis 5) ist vollständige Entschädigung nach 
Maßgabe der Vorschriften der S§F. 12 bis 21 zu gewähren. 
S. 12. 
Die Vertheilung der im §F. 10 Abs. 3 bezeichneten Restmasse hat nach 
Zweckmäßigkeit und Billigkeit zu erfolgen und zwar thunlichst so, daß die 
Gesammtfläche nach dem Verhältnisse vertheilt wird, in welchem die Eigenthümer 
bei der früheren Gesammtfläche betheiligt waren. Dabei sollen thunlichst die 
Grundstücke rechtwinklig zu den Straßen und Plätzen gelegt und in der örtlichen 
Lage, in der sie vor der Umlegung besessen wurden, den Eigenthümern zuge- 
wiesen werden. Insbesondere sollen bebaute Grundstücke sowie Grundstücke, die 
einen nach F. 14 besonders zu ersetzenden Werth haben, soweit sie nicht in 
Straßen oder Plätze fallen, und vorbehaltlich der etwa erforderlichen ander- 
weitigen Begrenzung thunlichst den bisherigen Eigenthümern belassen werden.
	        
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