Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

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G) Die gesammten Ausgaben der Main--Neckarbahn mit Ausnahme der 
nach Artikel 5, 7 und 9 dieses Vertrags von Baden zu übernehmenden Leistungen 
und der von jedem der drei Vertragsstaaten für sein Gebiet und seinen Besitz 
zu übernehmenden Staats-, Gemeinde- und sonstigen öffentlichen Abgaben werden 
von der Preußisch-Hessischen Eisenbahngemeinschaft bestritten. 
) Baden hat als Antheil an den Ausgaben der Main-Neckarbahn der 
Preußisch-Hessischen Eisenbahngemeinschaft einen Prozentsatz von den nach Abs. 1 
berechneten gesammten Badischen Einnahmen zu erstatten, der sich aus dem Ver- 
hältnisse der Jahresausgaben zu den Jahreseinnahmen bei der Preußisch-Hessischen 
Eisenbahngemeinschaft jeweils ergiebt. Hierbei gelten als Jahreseinnahmen die 
als ordentliche Einnahmen des Etats der Preußisch-Hessischen Eisenbahngemein- 
schaft erscheinenden Beträge mit Ausnahme der statutmäßigen Pensionskassen- 
beitrige der Beamten. Als Jahresausgaben sind alle Ausgaben der genannten 
Gemeinschaft für die im Betriebe befindlichen Bahnstrecken zu berücksichtigen, mit 
Ausnahme jedoch der Pensionen der Beamten und der Wittwen= und Waisen- 
bezlige der Hinterbliebenen von Beamten, der Staats-, Gemeinde= und sonstigen 
öffentlichen Abgaben und der Aufwendungen für größere Erweiterungen und 
Umbauten von Bahnanlagen, die mehr als 100 000 Mark betragen. Von den 
Kosten der Zentralverwaltung der Preußischen Staatsbahnen wird bei der Er- 
mittelung des von Baden zu erstattenden Prozentsatzes die Hälfte den Jahres- 
ausgaben zugerechnet. 
(5) Der nach vorstehenden Bestimmungen der Abrechnung jeweils zu Grunde 
zu legende Prozentsatz wird von der Zentralstelle der Preußisch-Hessischen Eisen- 
bahngemeinschaft und der Zentralstelle der badischen Staatseisenbahnverwaltung 
endgültig festgesetzt. 
(6) Die Abrechnung zwischen der Preußisch-Hessischen Eisenbahngemeinschaft 
und Baden erfolgt jährlich einmal, während die Forderungen und Zahlungen 
allmonatlich nach einem zu vereinbarenden Maßstabe vorläufig auszugleichen sind. 
Artikel 5. 
Größere Erweiterungen und Umbanten der Bahnanlagen. 
Die Geldmittel für diejenigen größeren Erweiterungen und Umbauten 
der Bahnanlagen auf Badischem Gebiete, welche aus Betriebs= und Verkehrs- 
rücksichten für erforderlich erachtet oder Badischerseits gewünscht werden, werden, 
soweit die Kosten im Einzelfalle mehr als 100 000 Mark betragen, der betriebs- 
leitenden Verwaltung von der Badischen Regierung auf dem Wege des Budgets 
zur Verfügung gestellt. 
() Für den Fall, daß die Mittel zur Ausführung von größeren Er- 
weiterungen und Umbauten, die von der betriebsleitenden Verwaltung auf den 
auf Badischem Gebiete belegenen Strecken der Main--Neckarbahn aus Betriebs- 
und Verkehrsrücksichten für erforderlich erachtet werden, Badischerseits nicht zur
	        
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