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(Nr. 10392.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für
einen Theil des Bezirkes des Amtsgerichts Gladenbach. Vom 27. August 1902.
A# Grund des §. 39 des Gesetzes, betreffend das Grundbuchwesen und die
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen im Gebiete der vormals
freien Stadt Frankfurt sowie den vormals Großherzoglich Hessischen und Landgräflich
Hessischen Gebietstheilen der Provinz Hessen-Nassau, vom 19. August 1895
(Gesetz-Samml. S. 481) und des Artikels 5 der Verordnung, betreffend das
Grundbuchwesen, vom 13. November 1899 (Gesetz Samml. S. 519) bestimmt
der Justizminister, daß die zur Anmeldung von Ansprüchen behufs Eintragung
in das Grundbuch vorgeschriebene Ausschlußfrist von sechs Monaten
für den zum Bezirke des Amtsgerichts Gladenbach gehörigen Gemeindebezirk
Wilsbach
am 1. Oktober 1902 beginnen soll.
Berlin, den 27. August 1902.
Der Justizminister.
Schönstedt.
(Nr. 10393.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für
einen Theil der Bezirke der Amtsgerichte Königstein, Rüdesheim, Wallmerod
A und Wehen. Vom 29. August 1902.
uf Grund des Artikels 15 der Verordnung, betreffend die Anlegung der
Grundbücher im Gebiete des vormaligen Herzogthums Nassau, vom 11. Dezember
1899 (Gesetz-Samml. S. 595) bestimmt der Justizminister, daß die zur
Anmeldung von Rechten behufs Eintragung in das Grundbuch vorgeschriebene
Ausschlußfrist von sechs Monaten
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Königstein gehörige Gemeinde
Mammolshain,
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Rüdesheim gehörige Gemeinde
Aßmannshausen,
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Wallmerod gehörige Gemeinde
Weidenhahn,
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Wehen gehörigen Gemeinden Holzhausen
u. A. und Bleidenstadt
am 1. Oktober 1902 beginnen soll.
Verlin, den 29. August 1902.
Der Justizminister.
Schönstedt.