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Die Verfügung vom 21. Oktober d. J. (Gesetz= Samml. S. 322) wird,
soweit sie die zum Bezirke des Amtsgerichts Wallmerod gehörige Gemeinde
Weidenhahn betrifft, zurückgenommen.
Berlin, den 8. November 1902.
Der Justizminister.
Schönstedt.
Bekanntmachung.
Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetz-Samml. S. 357)
sind bekannt gemacht:
1. der Allerhöchste Erlaß vom 30. Juli 1902, durch welchen dem Fiskus,
vertreten durch den Regierungs-Präsidenten zu Schleswig, das Recht
verliehen worden ist, behufs Erhaltung der sogenannten Oldenburg in
der Provinz Schleswig-Holstein den Privateigenthümern dieser alten
Befestigungsanlage soweit erforderlich im Wege des Enteignungsverfahrens
die dauernde Beschränkung auferlegen zu lassen, sich jeder Veränderung
der ihnen gehörigen Walltheile durch Pflügen, Abgraben u. s. w. zu
enthalten und dieselben zu anderen Zwecken wie als Viehweide nur mit
Genehmigung des Regierungs= Präsidenten zu Schleswig zu benutzen,
durch das Amtsblatt der Königl. Regierung zu Schleswig Nr. 40 S. 369,
ausgegeben am 27. September 1902;
das am 11. August 1902 Allerhöchst vollzogene Statut der Volmethal-
sperren. Genossenschaft durch das Amtsblatt der Königl. Regierung zu
Arnsberg Nr. 41, besondere Beilage, ausgegeben am 11. Oktober 1902;
3. der Allerhöchste Erlaß vom 1. September 1902, betreffend die Verleihung
des Enteignungsrechts an den Kreis Mohrungen zur Entziehung und zur
dauernden Beschränkung des zum kunstmäßigen Ausbau der Landstraße
von Saalfeld nach Alt-Christburg und des Landwegs von Groß-Gotts-
walde nach Himmelforth in Anspruch zu nehmenden Grundeigenthums,
durch das Amtsblatt der Königl. Regierung zu Königsberg Nr. 41
S. 359, ausgegeben am 9. Oktober 1902;
4. der Allerhöchste Erlaß vom 1. September 1902, betreffend die Anwendung
der dem Chausseegeldtarife vom 29. Februar 1840 angehängten Be-
stimmungen wegen der Chausseepolizeivergehen auf die von dem Kreise
Mohrungen ausgebaute Chaussee von Saalfeld bis zur Rosenberger
Kreisgrenze, durch das Amtsblatt der Königl. Regierung zu Königsberg
Nr. 41 S. 359, ausgegeben am 9. Oktober 1902),
. der Allerhöchste Erlaß vom 8. September 1902, durch welchen der Aktien-
gesellschaft „Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen“ zu Berlin für ihre
Kleinbahnen von Bochum nach Gelsenkirchen, von Bochum nach Schalke,
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