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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 7—
(Nr. 10326.) Jagdordnung für die Hohenzollernschen Lande. Vom 10. März 1902.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags für den Umfang
der Hohenzollernschen Lande, was folgt:
I. Ausübung des Jagdrechts auf eigenen und gemeinschaftlichen
Jagdbezirken.
S. 1.
Die Ausübung des nach dem Hohenzollern= Sigmaringenschen Gesetze vom
29. Juli 1848 (Gesetz-Samml. VIII S. 46) und dem Hohenzollern-Hechingenschen
Gesetze vom 16. April 1849 (Verordnungs-Blatt S. 151) jedem Eigenthümer
auf seinem Grunde und Boden zustehenden Jagdrechts wird nachstehenden
Bestimmungen unterworfen:
S. 2.
Zur eigenen Ausübung des Jagdrechts auf seinem Grunde und Boden ist
der Eigenthümer nur befugt:
a) auf solchen Grundstücken, welche in einem oder in mehreren Gemeinde-
bezirken einen land= oder forstwirthschaftlich benutzten Flächenraum von
wenigstens 75 Hektar einnehmen und in ihrem Zusammenhange durch
kein fremdes Grundstück unterbrochen sind. Die Trennung, welche
Wege, Eisenbahnen und Gewässer bilden, wird als eine Unterbrechung
des Zusammenhanges nicht angesehen;
b) auf allen dauernd und vollständig eingefriedigten Grundstücken.
Darüber, was für dauernd und vollständig eingefriedigt zu
erachten ist, entscheidet der Oberamtmann.
Gesetz Samml. 1902. (Nr. 10326.) 8
Ausgegeben zu Berlin den 21. März 1902.