Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

C.  20.

Wenn  die  in  der  Nähe  von  Forsten  belegenen  Grundstücke,  welche  Theile
eines  gemeinschaftlichen  Jagdbezirkes  bilden,  oder  solche  umschlossenen  Grundstücke,
auf  welchen  die  Jagdausübung  dem  Eigenthümer  des  sie  umschließenden  eigenen
Jagdbezirkes  überlassen  ist  (G.  5),  erheblichen  Wildschäden  durch  das  übertretende
Wild  ausgesetzt  sind,  so  kann  der  Oberamtmann,  nach  vorhergegangener  Prüfung
des  Bedürfnisses  und  für  dessen  Dauer,  den  Jagdpächter  auffordern  oder  ihn
auf  seinen  Antrag  ermächtigen,  das  Wild  selbst  während  der  Schonzeit  abzuschießen.
  Schützt  der  Jagdpächter  einer  solchen  Aufforderung  ungeachtet  die
beschädigten  Grundstücke  nicht  genügend,  so  kann  der  Oberamtmann  den  Grundbesitzern
  selbst  die  Genehmigung  ertheilen,  das  auf  diese  Grundstücke  übertretende
Wild  auf  jede  erlaubte  Weise  zu  fangen,  namentlich  auch  mit  Anwendung  des
Schießgewehrs  zu  tödten.

Gegen  die  Verfügung  des  Oberamtmanns  steht  dem  Jagdpächter  die
Beschwerde  bei  dem  Bezirksausschusse  zu  (I.  103  des  Zuständigkeitsgesetzes  vom
1.  August  1883,  Gesetz=  Samml.  S.  237).  Die  Beschwerde  hat  keine  aufschiebende
  Wirkung.

Das  von  Grundbesitzern  in  Folge  einer  solchen  Genehmigung  des  Oberamtmanns
  erlegte  oder  gefangene  Wild  muß  gegen  Bezahlung  des  in  der  Gegend
üblichen  Schußgeldes  dem  Jagdpächter  überlassen  und  die  Anzeige  darüber
binnen  24  Stunden  erstattet  werden.

§.  21.

Auch  der  Besitzer  eines  solchen  umschlossenen  Grundstücks,  auf  welchem
die  Jagd  nach  F§.  5  nicht  ausgeübt  werden  darf,  ist,  wenn  das  Grundstück
erheblichen  Wildschäden  ausgesetzt  ist  und  der  Besitzer  des  umgebenden  eigenen
Jagdbezirkes  der  Aufforderung  des  Oberamtmanns,  das  vorhandene  Wild  selbst
während  der  Schonzeit  abzuschießen,  nicht  genügend  nachkommt,  zu  fordern
berechtigt,  daß  ihm  der  Oberamtmann  nach  vorhergegangener  Prüfung  des
Bedürfnisses  und  auf  dessen  Dauer  die  Genehmigung  ertheile,  das  auf  das
umschlossene  Grundstück  übertretende  Wild  auf  jede  erlaubte  Weise  zu  fangen,
namentlich  auch  mit  Anwendung  des  Schießgewehrs  zu  tödten.

In  diesem  Falle  verbleibt  das  gefangene  oder  erlegte  Wild  dem  Eigenthümer
des  umschlossenen  Grundstücks.

§  22.

Im  Uebrigen  findet  das  Wildschadengesetz  vom  11.  Juli  1891  (Gesetz-Samml.
  S.  307)  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  die  Ersatzpflicht  nach  §.  2
nicht  den  Grundbesitzern,  sondern  der  Gemeinde  obliegt,  wenn  sie  die  Jagderträge
empfängt  (§.  8  Abs.  2),  daß  die  im  §.  17  des  Wildschadengesetzes  bezeichneten
Rechtsmittel  auch  in  den  Fällen  der  §#§.  12  bis  14  jenes  Gesetzes  Platz  greifen,
und  daß  an  die  Stelle  des  §.  19  Abs.  1  Folgendes  tritt:  „Der  Artikel  5
des  Hohenzollern=  Sigmaringer  Gesetzes  vom  29.  Juli  1848  (Gesetz=  Samml.  VIII
S.  46)  wird  aufgehoben.“