Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1903. (94)

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Hiernach entfallen auf den jetzigen Stadtbezirk Gelsenkirchen mit 37 040 Ein— 
wohnern 19 Stadtverordnete, auf Bulmke mit 12268 Einwohnern 6 Stadt— 
verordnete. 
3. Für die Zeit vom 1. Januar 1909 bis 1. Januar 1915 soll — ab— 
gesehen von zweckmäßiger, durch die Stadtverordnetenversammlung zu beschließender 
Abrundung nach oben oder unten — eine Veränderung der Zahl der Stadt- 
verordneten nicht eintreten, und daher dann erneut auf Grund der im November 1907 
stattfindenden Personenstandsaufnahme festgestellt werden, auf wie viele Einwohner 
ein Stadtverordneter und wie viele Stadtverordnete auf jeden Wahblbezirk ent- 
fallen. Der Ausgleich hat bei der Wahl im November 1908 zu geschehen. 
4. Ist die nach Vorstehendem auf einen Wahlbezirk entfallende Zahl der 
Stadtverordneten durch 3 nicht teilbar, so ist, je nachdem der Rest 2 oder 1 be- 
trägt, entweder von der I. und III. oder von der II. Wahlabteilung je 1 Stadt- 
verordneten mehr zu wählen, als von der oder den anderen Abteilungen. 
5. Von den zuerst — für die Zeit bis 1. Januar 1909 — zu wählenden 
Stadtverordneten (vgl. § 5) jeder Abteilung jeden Wablbezirkes scheidet am 1. Ja- 
nuar 1905 ein Drittel und die etwa über ein Vielfaches von 3 überschießende 
Zahl, am 1. Januar 1907 ein weiteres Drittel aus. Für jede Abteilung wird 
durch das Los bestimmt, wer am 1. Januar 1905 und 1. Januar 1907 aus- 
zuscheiden hat. 
Hat ein Wahlbezirk weniger als 9 Stadtverordnete, so wird die Reihen— 
selge des Ausscheidens ebenfalls durch das Los bestimmt. Im übrigen regelt sich 
das Wahlverfahnen nach Titel II der Städteordnung für die Provinz Westfalen. 
6. Das für die Stadt Gelsenkirchen geltende Ortsstatut vom 28. August 
1902 über die Bildung der Gemeindewählerabteilungen nach dem Maßstabe der 
Zwölftelung erhält Gültigkeit auch für die Gemeinde Bulmke und kommt bereits 
für die ersten Stadtverordnetenwahlen (§5 5) zur Anwendung. Die zukünftige 
Stadtverordnetenversammlung soll in Anderung des Statuts nicht behindert sein. 
85. 
Die Wahlen zu der nach F 4 zu bildenden Stadtverordnetenversammlung 
können schon vor dem Tage der Vereinigung stattfinden. Die hierzu erforder— 
lichen Anordnungen hat der Erste Bürgermeister von Gelsenkirchen für Bulmke 
im Einvernehmen mit dem Amtmann des Amtes Bismarck zu treffen. 
86. 
1. Der Erste Bürgermeister Machens in Gelsenkirchen — dessen Wahl- 
periode bis zum 1. Mai 1912 läuft — verbleibt an der Spitze der Verwaltung 
der erweiterten Stadtgemeinde. Er bezieht ein Gehalt von 15 000 Mark und 
freie Dienstwohnung, deren pensionsfähiger Wert auf 1 500 Mark festgesetzt wird. 
Außerdem bezieht der Erste Bürgermeister Machens eine nicht pensionsfähige 
Entschädigung für Repräsentationskosten und Fuhrkosten innerhalb des Stadt- 
bezirkes von insgesamt 3.000 Mark jährlich.
	        
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