Bei seiner Pensionierung kommen nach dem Stadtverordnetenbeschlusse vom
28. August 1902 außer der im Dienste der Stadt Gelsenkirchen verbrachten Zeit
sechs auswärtige Dienstjahre in Anrechnung.
2. Der Amtmann von Eberstein in Bismarck wird als besoldeter Bei-
geordneter mit selbständigem Dezernat im Dienste der Stadtgemeinde auf
12 Jahre angestellt. Sein Gehalt wird auf 9000 Mark festgesetzt. Außerdem
behält er seine Dienstwohnung im vollen bisherigen Umfange. Ihr Wert ist
bei Berechnung des pensionsfähigen Diensteinkommens mit 1000 Mark anzusetzen.
Im Falle seiner Pensionierung wird sein Ruhegehalt in der Weise festgesetzt,
daß bei Berechnung der Zahl der Dienstjahre außer den im städtischen Dienste
verbrachten Jahren auch diejenigen Jahre in Ansatz gebracht werden, welche in
Anrechnung zu bringen gewesen wären, wenn Amtmann von Eberstein am
1. April 1903 in Ruhestand getreten wäre.
Im Range und Diensteinkommen dürfen ihm nur der Erste Bürgermeister
Machens und, sofern auch die Landgemeinde Schalke mit der Stadt Gelsenkirchen
vereinigt wird und der Amtmann Klose in den Dienst der Stadt tritt, dieser
vorgehen. Sollte ersterer ausscheiden und Amtmann von Eberstein nicht als
Nachfolger gewählt werden, so hat er das Recht, aus dem Dienste der Stadt
auszutreten, die alsdann verpflichtet ist, ihm sein jetziges Diensteinkommen mit
7000 Mark auf Lebenszeit zu zahlen, wogegen er jeden Anspruch auf Pension,
jedoch nicht auf Witwen= und Waisenersorgung verliert.
Bei Behinderung des Ersten Bürgermeisters werden die künftigen Beigeord-
neten Klose, von Eberstein und von Wedelstaedt die Vertretung abwechselnd nach
näherer Bestimmung übernehmen. Für den künftigen Beigeordneten von Eberstein
ist die Genehmigung zur Führung des Titels „Bürgermeister“ nachzusuchen.
3. Die übrigen zur Zeit der Vereinigung im Dienste des Amtes Bismarck
und der Gemeinde Bulmke stehenden Beamten sowie die Lehrpersonen gehen von
diesem Zeitpunkt an mit ihrem Diensteinkommen und ihren Ansprüchen auf
Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung in den Dienst der erweiterten Stadt-
gemeinde über. Läßt sich in einzelnen Fällen eine Schädigung ihrer jetzigen
Dienststellung nicht vermeiden, so sind Entschädigungen nach billigem Ermessen
durch die zukünftige Stadtverordnetenversammlung zu bewilligen.
7.
1. Der Sitz der städtischen Hauptverwaltung verbleibt in der jetzigen
Stadt Gelsenkirchen.
2. Die Sparkasse in Uckendorf geht in den Besitz der erweiterten Stadt-
gemeinde über, welche vom Tage der Vereinigung ab den Garantieverband für
die Sparkasse bildet. Sie bleibt jedoch so lange als selbständige Sparkasse be-
stehen, bis die Stadtverordnetenversammlung die Vereinigung mit der Sparkasse
in Gelsenkirchen beschließt.
3. Das im Abs. 2 Gesagte gilt sinngemäß auch von der Sparkasse in
Gelsenkirchen.
Gesetz Samml. 1903. (Nr. 10131.) 15