Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1903. (94)

Bei seiner Pensionierung kommen nach dem Stadtverordnetenbeschlusse vom 
28. August 1902 außer der im Dienste der Stadt Gelsenkirchen verbrachten Zeit 
6 auswärtige Dienstjahre in Anrechnung. 
2. Der Amtmann von Wedelstaedt in UÜckendorf wird als besoldeter Bei- 
geordneter mit selbständigem Dezernat im Dienste der Stadtgemeinde auf zwölf 
Jahre angestellt. Sein Gehalt wird auf 9000 Mark festgesetzt. 
Außerdem behält er seine Dienstwohnung im vollen bisherigen Umfange. 
Ihr Wert ist bei Berechnung des pensionsfähigen Diensteinkommens mit 
1 000 Mark anzusetzen. Im Falle seiner Pensionierung wird sein Ruhegehalt in 
der Weise festgesetzt, daß dei Berechnung der Zahl der Dienftjahre außer den im 
städtischen Dinmse verbrachten Jahren auch diejenigen Jahre in Ansatz gebracht 
werden, welche in Anrechnung zu bringen gewesen wären, wenn Herr von Wedel- 
staedt am 1. April 1903 in Ruhestand getreten wäre. 
Im Range und Diensteinkommen dürfen ihm nur der Erste Bürgermeister 
Machens und, sofern auch die Landgemeinde Schalke mit der Stadt Gelsenkirchen 
vereinigt wird und der Amtmann Klose in den Dienst der Stadt tritt, dieser 
vorgehen. Sollte ersterer ausscheiden und Amtmann von Wedelstaedt nicht als 
Nachfolger gewählt werden, so hat er das Recht, aus dem Oienste der Stadt 
auszutreten, die alsdann verpflichtet ist, ihm sein jetziges Diensteinkommen mit 
7 000 Mark auf Lebenszeit zu zahlen, wogegen er jeden Anspruch auf Pension, 
jedoch nicht auf Witwen= und Waisenversorgung verliert. Bei Behinderung des 
Ersten Bürgermeisters werden die künftigen Beigeordneten Klose, von Eberstein 
und von Wedelstaedt die Vertretung abwechselnd nach näherer Bestimmung über- 
nehmen. Für den künftigen Beigeordneten von Wedelstaedt ist die Genehmigung 
zur Führung des Titels „Bürgermeister“ nachzufuchen. 
3. Die übrigen zur Jeit der Vereinigung im Dienste des Amtes Ucken- 
dorf und der Gemeinde Uckendorf stehenden Beamten sowie die Lehrpersonen 
gehen von diesem Zeitpunkt an mit ihrem Diensteinkommen und ihren Ansprüchen 
auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung in den Dienst der erweiterten 
Stadtgemeinde über. Läßt sich in einzelnen Fällen eine Schädigung ihrer jetzigen 
Dienststellung nicht vermeiden, so sind Entschädigungen nach billigem Ermessen 
durch die zukünftige Stadtverordnetenversammlung zu bewilligen. 
87. 
1. Der Sitz der städtischen Hauptverwaltung verbleibt in der jetzigen Stadt 
Gelsenkirchen. 
2. Die Sparkasse in Uckendorf geht in den Befitz der erweiterten Stadt- 
gemeinde über, welche vom Tage der Vereimigung ab den Garantieverband für 
die Sparkasse bildet. Sie bleibt jedoch so lunge als selbständige Sparkasse be- 
stehen, bis die Stadtverordnetenversammlung die Vereinigung mit der Sparkasse 
in Gelsenkirchen beschließt. 
3. Das im Abs. 2 Gesagte gilt sinngemäß auch von der Sparkasse in 
Gelsenkirchen. 
16“
	        
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